Das KG Berlin (Beschl. v. 19.12.2003 - Az.: 5 W 367/03) hatte im Beschwerdeverfahren über die Streitwert-Festsetzung bei Urheberrechtsverletzungen von Stadtpläne-Abmahnungen zu entscheiden:
Die 1. Instanz, das LG Berlin, hatte einen Streitwert von 10.000,- EUR für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Stadtplan-Ausschnittes auf einer Internet-Präsenz festgelegt.
Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein, weil sie den Wert für zu hoch erachtete. Insbesondere wendete sie ein, dass eine einfache Nutzungslizenz nach den eigenen klägerischen Angaben nur 800,- EUR betrage, so dass sich schon hieraus die Überhöhung ergebe.
Dem hat das KG Berlin eine Absage erteilt:
"Das Landgericht hat den Wert der als urheberrechtsverletzend gerügten Nutzung ihres Stadtplanausschnitts auf der Internetpräsentation der Antragsgegnerin (zur Darstellung ihrer Erreichbarkeit) zutreffend mit 10.000,00 Euro bewertet.
Es hat daher zu Recht auf die Wertangabe in der Antragsschrift als ein wesentliches Indiz abgestellt, ebenso auf den Umstand, dass ein Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasst.
Darüber hinaus ist vorliegend auch eine besonders große Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mitderartigen Urheberrechten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass selbst eine zeitlich unbefristete Lizenz nur einen Wert von 800,00 Euro hätte, steht insoweit nur einer über 10.000,00 Euro hinausgehenden Wertfestsetzung entgegen."