Das OLG Schleswig <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwertfestsetzung-bei-rechtswidriger-nutzung-von-online-stadtplandienst-6-w-12-09-oberlandesgericht-schleswig-20090709.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 6 W 12/09) hat noch einmal klargestellt, dass bei der Bestimmung des Streitwertes bei der rechtswidrigen Nutzung von Online-Stadtplänen nur das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers Berücksichtigung findet, Sanktions- oder Disziplinierungsgedanken hingegen keine Rolle spielen.
Es ging wieder einmal um die Verletzung von Urheberrechten bei Online-Stadtplänen.
Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde reduzierte das Landgericht den ursprünglich auf 10.000,- EUR festgesetzten Betrag auf 2.000,- EUR. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsmittel ein.
Das OLG Schleswig wies das Rechtsmittel zurück. Bei der Bestimmung des Streitwertes sei lediglich das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Rechteinhabers maßgeblich. Einen Abschreckungs- oder gar Disziplinierungsgedanken kenne das deutsche Recht nicht. Insofern könne die Höhe des Streitwertes nicht mit präventiven Gesichtspunkten begründet werden.
Das KG Berlin (Beschl. v. 19.12.2003 - Az.: 5 W 367/03) hat den Streitwert bei Stadtpläne-Abmahnungen auf 10.000,- EUR festgelegt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 10.03.2004 - Az.. 5 W 3/04) hingegen hält 6.000,- EUR für angemessen.