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OVG Thüringen: OVG bestätigt DRR-Sportwetten-Verbot nicht

Der 3. Senat des Gerichts hat mit einem am 20. Mai verkündeten Urteil auf die Berufungen der Stadt Gera und des Vertreters des öffentlichen Interesses ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Gera ein an die Sportwetten GmbH Gera gerichtetes Verbot, Wetten zu sportlichen Veranstaltungen abzuschließen und zu vermitteln, für rechtswidrig erklärt.

Die klagende Sportwetten-Gesellschaft hatte noch vor der staatlichen Einheit am 14. September 1990 eine Gewerbeerlaubnis durch die Stadt zum Abschluss von Sportwetten – Buchmacher – erhalten. Die Gewerbebehörde hatte die Auffassung vertreten, der Klägerin fehle die besondere Erlaubnis nach der früheren Rechtslage in der ehemaligen DDR, die nach der DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung 1965 hätte beantragt werden müssen.

Das geltende Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz aus dem Jahre 2000 und die frühere gesetzlichen Regelung im Freistaat sehen dagegen vor, dass solche Wetten ausschließlich vom Land veranstaltet werden dürfen. Gegen § 284 StGB werde verstoßen, der Glücksspiel nur mit behördlicher Erlaubnis gestattet. Deshalb dürfe gegen die Klägerin mit Mitteln des Ordnungsrechts vorgegangen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung nicht geteilt. Die nach dem Gewerbegesetz der DDR vom 8. März 1990 der Klägerin erteilte Erlaubnis berechtige zur Gewerbeausübung. Die früheren DDR-Vorschriften, insbesondere die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung, hätten sich nicht auf Sportwetten bezogen. Mit dem Gewerbegesetz von 1990 habe die Volkskammer alle restriktiven Maßnahmen zur Gewerbeausübung aufheben wollen. Jeder sollte berechtigt sein, ein Gewerbe auszuüben, wenn er die erforderliche Qualifikation und Eignung dafür habe. Nur für bestimmte Gewerbe war im Interesse des Gemeinwohls statt der Anzeigepflicht eine Gewerbeerlaubnis notwendig. Eine solche Gewerbeerlaubnis für "Spielautomaten, Spielkasinos und Glücksspiele gegen Geld" habe die Durchführungs-Verordnung zum Gewerbegesetz ermöglicht. Vor der staatlichen Einheit seien nur für die Zulassung öffentlicher Spielkasinos und für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und den Betrieb von Spielhallen zusätzliche Regelungen ergangen. Zu vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen für Sportwetten sei es vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr gekommen.
Die deshalb nach dem Gewerbegesetz mögliche Erlaubnis gelte nunmehr nach Art. 19 Einigungsvertrag fort. Der Ordnungsbehörde sei es deshalb verboten, unter Berufung auf einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 5 ThürOBG) der Klägerin generell die Durchführung von Sportwetten zu untersagen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats diese Entscheidung noch mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechten.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2005 – 3 KO 705/03 –

Quelle: Pressemitteilung des OVG Thüringen v. 24.05.2005

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