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LG Traunstein: Widerrufsbelehrung + Impressum durch Link ausreichend?

Das LG Traunstein (Urt. v. 18.05.2005 - Az.: 1 HK 5016/04 - PDF via Law-Blog) hatte darüber zu urteilen, ob es im Rahmen einer eBay-Auktion ausreichend ist, wenn der gewerbliche Verkäufer nicht unmittelbar auf der Versteigerungsseite selber die gesetzlichen Infos (Widerrufsbelehrung, Impressum) vornimmt, sondern lediglich einen Link auf eine dritte Seite setzt.

Erst vor kurzem hatte das OLG Hamm eine solche Linksetzung als nicht ausreichend angesehen. Vielmehr müsse der Käufer unmittelbar auf der Seite informiert werden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2005.

Das LG Traunstein ist anderer Ansicht und sieht eine Linksetzung als ausreichend an. Hinsichtlich des Impressums führt es aus:

"Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der "Mich-Seite" des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, daß diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können.

Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann.

Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird.

Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, daß der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann.

Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht sogar die Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar."


Und hinsichtlich der Widerrufsbelehrung:

"Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen". Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen (...)."

So begrüßenswert die Entscheidung des LG Traunstein ist, so wahrscheinlich ist es, dass sich diese Meinung in der Rechtsprechung nicht durchsetzen wird. Die Mehrzahl der deutschen Gerichte stellt vielmehr weitaus höhere, (vermeintlich) verbraucherschützende Voraussetzungen auf. Das Urteil ist daher aus Online-Verkäufer-Sicht nur mit außerordentlicher Vorsicht zu sehen.

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