Die Kanzlei-Infos hatten schon mehrfach über die Stadtpläne-Abmahnungen informiert, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.05.2005 (Streitwert), v. 19.05.2005 (Abmahnung), v. 26.05.2005 (Abmahnung) und v. 31.05.2005 (Abmahnung).
Die Diskussion über die Abmahnungen bzgl. Stadtplänen online wird schon seit Jahren geführt. Vor kurzem gab es jedoch ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005. Dies hat die Auseinandersetzung zu diesem Thema noch einmal reaktiviert.
Nun liegt den Kanzlei-Infos ein Gutachten vor, das im Verfahren vor dem AG Charlottenburg (Az.: 221 C 28/04) durch einen IHK-Sachverständigen erstellt wurde. In dem Rechtsstreit ging es primär um die Frage der Höhe des Schadensersatzes, der durch eine solche Urheberrechtsverletzung von Stadtplänen begründet wird.
Die Klägerin hatte - wie in ihren Verfahren üblich - 800 EUR als entgangene Lizenz-Gebühr geltend gemacht. Der Beklagte bestritt zwar nicht die Urheberrechtsverletzung, meinte jedoch, die Höhe der Lizenzgebühr sei absolut unangemessen, da es zahlreiche vergleichbare Angebote gebe, die kostenlos oder zumindestens erheblich günstiger seien.
Der Sachverständige hat sein Gutachten Anfang März 2005 erstellt.
Zunächst beleuchtet er anhand welcher Kriterien grundsätzlich der Preis bestimmt werde und kommt zu dem Ergebnis, dass die Größe des übernommenen Ausschnitts, die Qualität und sonstige Elemente (Farbe, Layout usw.) entscheidend die Höhe beeinflussen würden.
Dann analysiert er die am Markt gängigen Angebote, u.a. Web.de Adressfinder und Routenplaner (kostenlos), Falck Quickbox Anfahrtsrouting bzw. Routenplaner (72 - 175 EUR p.a.) und hot-maps.de (800 - 1200 EUR).
Im Endergebnis kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Höhe angemessen sei, da im vorliegenden Rechtsstreit die Kartenausschnitte - anders als z.B. die Web.de-Angebote - über eine entsprechende Qualität verfügten und sich somit an einen professionellen Kreis wenden würden. Ein höherer Preis - so jedenfalls die Ansicht des Gutachters - sei daher gerechtfertigt.
Der Beklagte erkannte daraufhin den klägerischen Anspruch an.
Amerkung von RA Dr. Bahr:
Ob den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich und vorbehaltlos zu folgen ist, kann durchaus mit guten Gründen bezweifelt werden. Dafür fasst das Gutachten das eigentliche Ergebnis nur auf einer 3/4-Seite zusammen und ist zu kurz, um es als wirklich fundierte thematische Auseinandersetzung zu bezeichnen.
Es liefert jedoch in dem häufig unklaren Bereich der Lizenzgebühren, gerade im Bereich der Stadtpläne, in jedem Fall eine gewisse erste Orientierung.