Gerade im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Rechts der Neuen Medien werden eine erhebliche Anzahl der Rechtsstreitigkeiten durch einstweilige Verfügungen endgültig beendet.
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf und Teil des sog. einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung. Normalerweise schließt sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird.
Bei Marken-, Urheber- und Wettbewerbsstreitigkeit ist es in der Praxis jedoch häufig so, dass die Beteiligten die einstweilige Verfügung trotz ihres eigentlich nur vorübergehenden Charakters als abschließende Lösung hinnehmen. Ein Hauptsacheverfahren wird dann nicht mehr betrieben.
Damit eine einstweilige Verfügung rechtskräftig wird, muss der Antragsgegner auf sämtliche Rechtsbehelfe verzichten. Dies geschieht in aller Regel dadurch, dass er nach Erhalt der einstweiligen Verfügung eine sog. "Abschlusserklärung" abgibt. Diese beinhaltet das Versprechen, auf sämtliche möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung dauerhaft zu verzichten.
Der BGH (Urt. v. 04.05.2005 - Az.: I ZR 127/02) hatte nun zu klären, welche Anforderungen an eine solche Abschlusserklärung zu stellen sind.
Der Antragsgegner hatte nicht den Inhalt der einstweiligen Verfügung als endgültig anerkannt, sondern die Regelungen des Gerichts entsprechend modifziert.
"Die (...) abgegebene Abschlusserklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis (...)hinsichtlich einer (...) Klage nicht entfallen lassen.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (...).
Dem genügt die Abschlusserklärung (...) nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Angebot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschlußerklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem noch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen."
Der Wortlaut einer Abschlusserklärung ist daher in jedem Einzelfall genauestens zu überprüfen.