Das OLG Hamm (Beschl. v. 10.03.2005 - Az.: 21 W 12/05) hatte über die Anforderungen an eine Gewinnzusage zu urteilen.
Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.
In der Praxis ist das häufigste Problem, eine Gewinnzusage von einem bloßen, unverbindlichen Inaussichtstellen eines Gewinns abzugrenzen. Dazu bedarf es der Auslegung der jeweiligen Erklärung im konkreten Einzelfall. Eine eindeutige Interpretation ist oftmals nur sehr schwer möglich, da die Versender von Gewinnzusagen sich bewusst verklausuliert ausdrücken oder zahlreiche mehr oder minder versteckte Einschränkungen vornehmen.
Aus anwaltlicher Sicht ist daher der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nur sehr schwer vorherzusehen, da die Auslegung durch das Gericht oftmals stark subjektiv geprägt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer in seiner Benachrichtigung geschrieben:
"Warum lacht Ihnen das Glück zu? Weil von den drei Auserwählten auf nebenstehender Namensliste, die in der heutigen J-Promotion wahrscheinlich einen bemerkenswerten Preis gewonnen haben, Sie die einzige Gewinnerin sind!
Das wird bestätigt! Ihre persönliche einmalige Nummer .... nimmt bereits an der Verlosung teil und sichert Ihnen den dazugehörigen Gewinn, einen Bargeldpreis. Falls Ihre persönliche Nummer die Gewinnzahl ist und Sie uns Ihr Teilnahmeformular und den Gewinnannahmeschein zur Identifizierung zurückschicken, können wir sagen:
"Frau I, es besteht kein Zweifel, daß Sie einen Scheck im Wert von € 65.000 erhalten."
... Fordern Sie ihren Gewinn innerhalb der nächsten 48 Stunden an! Schicken Sie uns schnell Ihr Teilnahmeformular und den Gewinnannahmeschein mit Ihrer aufgeklebten Gewinnzahl. So sichern Sie sich nicht nur Ihren Gewinn, sondern auch Ihre Chancen auf den kompletten Bargewinn von € 65.000."
Diese Formulierung sah das OLG Hamm noch nicht als ausreichend an, um eine Gewinnzusage anzunehmen. Es reiche nicht aus, wenn durch bestimmte grafische Möglichkeiten Passagen eines Textes , die für sich allein als Gewinnzusage verstanden werden könnten, reißerisch hervorgehoben sind:
"Die reißerische Hervorhebung einzelner Sätze (...), die für sich allein dahin ausgelegt werden könnten, ein Gewinn von 65.000,00 € sei bereits eingetreten, führt nicht dazu, daß diese - aus dem Zusammenhang herausgerissen - als allein maßgeblich betrachtet werden können. (...)
Unter diesen Umständen durfte ein durchschnittlicher Verbraucher bei einer Gesamtbewertung (...) [nicht] den Eindruck eines bereits eingetretenen Gewinns von 65.000,00 € (...) gewinnen."
Abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen und oberinstanzgerichtlichen Rechtsprechung lehnt das OLG Hamm auch eine Prozesskostenhilfe in diesen Fällen ab:
"Es kann dahinstehen, ob Prozeßkostenhilfe bereits deshalb nicht bewilligt werden kann, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO erscheint. Das OLG Dresden (NJW-RR 2004, 1078) nimmt dies mit beachtlichen Gründen zumindest dann an, wenn sich die Klage gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma richten soll und der Antragsteller die nach Meinung des OLG Dresden generell gerechtfertigte Vermutung, eine Vollstreckung werde nicht möglich sein, durch konkreten, einen Ausnahmefall rechtfertigenden Vortrag nicht erschüttert hat (...)."
Seit kurzem ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zur Problematik der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit bei Kindern.