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AG Kaiserslautern: Keine Abmahnkosten bei eigener Rechtsabteilung

Das AG Kaiserslautern (Urt. v. 16.04.2004 - Az.: 3 C 2565/03) hatte darüber zu entscheiden, ob Abmahnkosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Abmahnende über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Dies hat der Richter abgelehnt und die Klage auf Zahlung der anwaltlichen Kosten verneint:

"Gem. § 670 BGB kann die Klägerin nur die Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dabei hat der Beauftragte bzw. Geschäftsführer ohne Auftrag nach seinem verständigen Ermessen auf Grund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen zu entscheiden.

Er hat sich am Interesse des Auftraggebers und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen. Soweit die Aufwendungen auch im Fremdinteresse erfolgten, können sie nur bis zur sachlich gebotenen Höhe als erforderlich angesehen werden. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten;

die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (...)."


Und weiter:

"Bei klar zu erkennenden und entsprechend leicht zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen kann der davon Betroffene keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen (...) Dies gilt sogar dann, wenn er keine eigene Rechtsabteilung unterhält, aber auf Grund früherer, gleich gelagerter Fälle über hinreichende eigene Erfahrungen verfügt, um in einer einfachen Wettbewerbssache eine erste Abmahnung auszusprechen (...)."

Da im vorliegenden Fall der Rechtsverstoß auch für einen Nicht-Juristen leicht ersichtlich war, sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich. Auch weitere Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht.

"Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. §§ 823, 826 BGB (...) verlangen. Ungeachtet der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften fehlt es auf Grund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden i.S. des § 249 BGB, denn die Kosten eines Rechtsanwalts sind vom Schädiger nur dann zu tragen, wenn die Beauftragung erforderlich war (...)."

Das AG Kaiserslautern schließt sich damit der Ansicht an, die auch vom AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03 = Kanzlei-Infos v. 17.05.2004) und vom AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04) vertreten wird, vgl. dazu z.B. die Kanzlei-Infos v. 04.11.2004.

Es darf dabei jedoch nicht übersehen, dass nur ein Teil der Rechtsprechung diese Meinung vertritt. So ist das LG Hamburg exakt der gegenteiligen Ansicht und bejaht einen Ersatzanspruch auch dann, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.01.2005.

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