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OLG Zweibrücken: Abmahnungsbefugnis auch für Kleinunternehmer?

Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 02.06.2005 - Az.: 4 U 256/04) hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Abmahnbefugnis für Kleinunternehmer zu stellen sind.

Erst vor kurzem hatte das OLG Jena dem Inhaber eines kleineren Online-Shops die Befugnis abgesprochen, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, da er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er in ausreichendem Maße gewerblich tätig sei, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.03.2005.

Dieser Ansicht schließt sich nun das OLG Zweibrücken in seiner aktuellen Entscheidung an:

"Der Verfügungskläger ist kein Mitbewerber der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger ist für die Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs nicht sachbefugt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Nach dieser Vorschrift ist jeder "Mitbewerber" sachbefugt. Mitbewerber ist (...)jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. (...)

Sein Prozessbevollmächtigter hat (...) erklärt, der Kläger verkaufe "gegenwärtig" keine HiFi-Produkte mehr, weil ihm sein Großhändler "abhanden" gekommen sei. Mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit erlosch das Wettbewerbsverhältnis und damit auch die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis des Verfügungsklägers (...)."


Und weiter:

"Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger noch nie ein Mitbewerber der Verfügungsbeklagten war (...).

Hierfür genügt weder die von ihm vorgelegte Gewerbeanmeldung vom 17. Juni 2004 (...), noch die Eröffnung eines "Internetshops" (...). Denn jeder Verbraucher kann einen solchen Online-Shop zum Zwecke (privater) Veräußerungen im Internet gegen Zahlung einer geringen Monatsgebühr "eröffnen", so dass hierbei anders als bei der Eröffnung eines Ladenlokals keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit spricht.

Daher bedarf es im Falle des "Betreibens" eines solchen Gewerbes der Darlegung und Glaubhaftmachung weiterer konkreter Umstände, die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass glaubhaft gemacht wird, dass den Online-Shop tatsächlich ein Gewerbetreibender und nicht etwa ein privater Letztverbraucher betreibt, dem es um den Verkauf eigener Gegenstände geht (...).

Der Verfügungskläger hat keine weiteren Umstände dargelegt oder glaubhaft gemacht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er ein Gewerbetreibender sei.

Zum Nachweis seines angeblichen Geschäftsbetriebes konnte er lediglich eine Rechnung (...) vorlegen. Er hat das im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2004 damit zu erklären versucht, dass sein Geschäftsbetrieb wegen massiver Verleumdungsaktivitäten eines anderen, abgemahnten Mitbewerbers zurückgegangen sei; sein Warenangebot sei noch bis vor kurzem "weitaus umfangreicher" gewesen.

Mit eidesstattlicher Versicherung vom 11. September 2004 hat der Verfügungskläger indes behauptet, sein "kleines Unternehmen" sei gewachsen. Dieser Vortrag ist widersprüchlich. Er genügt nicht zum Nachweis, dass der Verfügungskläger mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Dagegen spricht auch, dass die Verfügungsbeklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Verfügungskläger im Internet nicht auffindbar sei; seine Homepage weise weder eine Telefon- noch eine Telefaxnummer auf; sein "Firmensitz" befinde sich in einem Wohnhaus in M (...), das keinen Hinweis auf die Firma des Verfügungsklägers enthalte."

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