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Saarländisches OLG: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch auch bei Nichtverschulden

Das Saarländische OLG (Urt. v. 13.04.2005 - Az.: 1 U 522/04) hat entschieden, dass auch Derjenige, den kein Verschulden trifft, eine markenrechtliche Auskunftspflicht hat.

Gemäß § 19 MarkenG kann der Markeninhaber den Verletzer unverzügliche auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch nehmen.

Im vorliegenden Fall hatte der Verletzer die Markenverletzung irrtümlich und schuldlos begangen. Dennoch sei er zur Auskunft verpflichtet, so das OLG.

"Die Vorschrift des § 19 (...) MarkenG ist nicht auf die Fälle der Markenpiraterie, in denen eine fremde Ware vorsätzlich zu Täuschungszwecken mit der Marke versehen wird, beschränkt. § 19 MarkenG gewährt vielmehr einen - verschuldensunabhängigen - Auskunftsanspruch (...).

Eine schuldlos irrtümliche Verwendung der Marke der Klägerin entlastet die Beklagte mithin keineswegs. Ausreichend ist insoweit die Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes (...)."

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