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LG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht

Bei Handy-Klingeltönen gibt es neben der wettbewerbsrechtlichen Problematik die urheberrechtliche. Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", "Punkt 14: Klingeltöne".

Die neuesten Hits werden - neben einer anderweitigen Verwertung - auch als Klingeltöne verwendet. Dabei war streitig, ob es sich um eine neue Nutzungsart handelt oder nicht. Einziges Urteil ist das LG Hamburg (Urt. v. 14.05.2002 - Az.: 312 O 845/01 = ZUM 2001, 443). Eine Anmerkung von RA Dr. Bahr (zusammen mit RA Rehmann) hierzu findet sich in der Fachzeitschrift "Computer und Recht" 2002, 229ff. Inzwischen ist das Urteil durch den Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 4. Februar 2002, Az. 5 U 106/01) inhaltlich zwar weitgehend bestätigt, aber formal gesehen aufgehoben worden. Vgl. hierzu die Anmerkung von RA Dr. Bahr.

Streitpunkt war damals § 31 Abs.4 UrhG. Nach dieser Norm kann der Urheber immer dann eine Nachvergütung verlangen, wenn das ursprüngliche zur Nutzung übertragene Werk plötzlich in Form einer neuen, bislang unbekannten Form genutzt wird. Der Streit, ob Klingeltöne als neue Nutzungsart einzustufen sind, hat inzwischen seine Bedeutung verloren, da inzwischen alle Verwertungsgesellschaften sich die enstprechenden Nutzungsrechte haben übertragen lassen. Es bleibt jedoch das Problem, ob Klingeltöne eine einwillungsbedürftige Bearbeitung des Urhebers sind.

Dies hatte nun auch das LG Hamburg (Urt. v. 18.03.2005 - Az: 308 O 390/04) in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Universal Entertainment hatte gegen EMI Music Publishing geklagt, weil diese im Internet Klingeltöne anboten, ohne dass die Rechteinhaber ihre Einwilligung erteilt hatten und dafür vergütet worden wären.

EMI hatte argumentiert, das Recht zur Bearbeitung könne im vorliegend Fall angenommen werden, da Universal Dritten ein solches Recht eingeräumt habe. Dieser Ansicht erteilten die Hamburger Richter eine Absage.

"Ein Nutzungsrecht der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass das Musikwerk der Kläger (...) zuvor bereits mit deren Einwilligung als Ruftonmelodie veröffentlicht worden ist. (...)

Denn die oben dargestellte Vereinbarung zwischen den Urhebern und der GEMA zur Rechtewahrnehmung bei einer Ruftonnutzung beschränkt den Vorbehalt der Zustimmung des Urhebers ersichtlich nicht auf eine erstmalige Nutzung, sondern auch auf Folgenutzungen. Nur das wird zudem nach Auffassung der Kammer auch den besonderen Interessen der Urheber bei dieser Art der Nutzung ihres Werkes gerecht, bei der, anders als bei einer Coverversion, durch die Reduzierung auf einen Signalton regelmäßig nachhaltig in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen wird, und die einer Merchandisingnutzung näher kommt als einer Werknutzung, wie sie sonst von der GEMA lizensiert wird."


Zudem stellten die Hamburger Richter ausdrücklich fest, dass das zweistuftige Lizenzverfahren der GEMA rechtlich nicht zu beanstanden sei. Alleine der Urheber und die Wahrnehmungsgesellschaft bestimmten, in welchem Umfang die Rechteeinräumung erfolge.

Die Umformung eines Musikwerkes als Handyklingelton stelle eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.

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