Die Bahlsen GmbH + Co. KG darf ihre im Internet und auf Produktverpackungen laufende Werbeaktion "Sammeln für die Klassenfahrt" nicht fortführen; anderenfalls droht ihr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €.
Das hat der für Wettbewerbssachen zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle am 21. Juli 2005 entschieden (13 U 13/05).
Der Senat hat damit - anders als das Landgericht Hannover in erster Instanz (23 O 155/04) - dem als Kläger auftretenden Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht gegeben, der die Sammelpunkte-Aktion in wettbewerbsrechtlicher Sicht beanstandet hatte (s. hierzu auch die hiesige Pressemitteilung vom 29. Juni 2005).
Zugleich hat der 13. Zivilsenat die Revision (zum Bundesgerichtshof) zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung d. OLG Celle v. 21.07.2005