Der BGH (Urt. v. 23.06.2005 - Az.: ZR 227/02 - PDF) über die Urheberrechtsfähigkeit von Stadtplänen zu entscheiden.
Die aktuelle Entscheidung dürfte nicht uninteressant für die zahlreichen Abmahnungen hinsichtlich der Internet-Stadtpläne sein, vgl. zuletzt die Kanzlei-Infos v. 28.07.2005 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Die Klägerin erteilte im Jahre 1996 der Firma P den Auftrag, auf der Grundlage der amtlichen Vermessungskarte einen Stadtplan für Berlin in digitaler Form herzustellen. Die Klägerin übergab P den für die Digitalisierung erforderlichen Zeichenschlüssel, in dem bei den Straßenkategorien für die lichte Weite und die Konturierung jeweils zwei Vorgaben eingetragen waren.
Dieser Zeichenschlüssel wurde dann von der Beklagten für eigene Zwecke benutzt, ohne dass die Klägerin dem zugestimmt hatte.
Nach Auffassung der Klägerin war ein solches Verhalten urheberrechtswidrig.
Der BGH hat nun die grundsätzliche Urheberrechtsfähigkeit solcher Werke anerkannt:
"Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der sog. Grundsubstanz ist es unerheblich, daß diese als solche für Verbraucher noch nicht benutzbar ist. Auch Vorstufen für ein noch weiter auszuarbeitendes Werk können bereits schutzfähige Werke sein (...).
Kartographische Gestaltungen, wie sie auch in der sog. Grundsubstanz ihren Niederschlag gefunden haben, können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein.
Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben.
Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (...)."