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OLG München: Kein Auskunftsanspruch gegen Provider

Wie schon das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 17.05.2005) und das OLG Frankfurt a.M. (= Kanzlei-Infos v. 27.01.2005) hat auch das OLG München (Urt. v. 24.03.2005 - Az.: 6 U 4696/04) einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider verneint.

Die Musikindustrie hatte nach § 101 a UrhG von den Access-Providern versucht, über bestimmte IP-Adressen Auskunft zu verlangen, um so an die Rechtsverletzer zu gelangen.

Die Müchener Richter lehnen einen solchen Anspruch wie schon andere Gerichte ebenfalls ab:

"Die Berufung erweist sich (...) in der Sache als begründet.

Denn es ist mitnichten iSd. § 101 a UrhG offensichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken Urheberrechte der Antragsteller verletzt hätte.

Im einzelnen sind derartig viele Fragen streitig und ungeklärt, (...) dass der Senat den Ausführungen des Erstgerichts beitritt, welches in seinen Entscheidungsgründen darlegt, dass "angesichts der äußerst streitigen Rechtsfrage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt Auskunft nach § 101 a UrhG beansprecht werden kann", die Verfügungsklägerin nicht mit einem Erfolg ihres Antrages rechnen konnte."


Und weiter:

"Sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur sind die verschiedensten Aspekte, die in diesem Zusammenhang zu überprüfen sind, äußerst kontrovers. Hierauf bedarf es aber keines weiteren Eingehens, da sich schon daraus ergibt, dass von einer offensichtlichen Rechtsverletzung keine Rede sein kann.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nur Tatsachen offensichtlich sein müssten, denn § 101 a UrhG verlangt eine "offensichtliche Rechtsverletzung"; d.h. gerade die rechtliche Wertung muss eindeutig und offensichtlich dahin zu ziehen sein, dass die Antragsgegnerin eine solche Rechtsverletzung begangen hat."


Zur Frage, ob ein Access-Provider trotz Datenschutz-Verletzung zur Auskunft verpflichtet ist, vgl. die Entscheidung des OLG Hamburg = Kanzlei-Infos v. 02.07.2005.

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