Das OLG Köln (Urt. v. 09.09.2005 - Az.: 6 U 96/05) hat entschieden, dass die Werbung mit einer Gratiszusage unter gewissen Umständen wettbewerbswidrig sein kann.
Und zwar dann, wenn der Geschäftsverkehr nicht ausreichend darüber aufgeklärt werde, wieviele der Gratiszugaben vorhanden seien. Die Antragsgegnerin hatte hier ihr Angebot mir dem Zusatz "solange der Vorrat reicht" gekennzeichnet.
Darin sah die Antragstellerin eine unzureichende Aufklärung und somit einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG. Auch wenn der "Solange"-Zusatz häufig in der Praxis verwendet werde, sei dies im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichend.
Dieser Ansicht hat sich auch das OLG Köln angeschlossen:
"Aus der Entscheidung "Playstation" des BGH (GRUR 2004, 343 f) lässt sich, anders als die Antragsgegnerin meint, für die Auslegung des § 4 Nr. 4 UWG nichts gewinnen.
Die Entscheidung ist zu der nach dem UWG alter Fassung geltenden Rechtslage ergangen. Sie behandelt die Frage, ob ein Kopplungsangebot wegen des Hinweises auf die beschränkte Vorratsmenge mit der Formulierung "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht" unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a. F. wettbewerbswidrig war. Dies hat der BGH seinerzeit mit der Begründung verneint, eine derartige Äußerung folge dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen, und mit diesem Hinweis allein werde auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeitlicher Druck ausgeübt."
Und weiter:
"Daraus lässt sich für die Beantwortung der Frage, ob durch eine solche Formulierung den in § 4 Nr. 4 UWG erstmals gesetzlich formulierten Informationspflichten genügt wird, nichts herleiten. Darauf, ob der Verbraucher durch die Werbung ausreichend transparent informiert worden war, brauchte das Urteil ersichtlich schon deshalb nicht einzugehen, weil die Klage auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt war.
Im Übrigen könnte die zum alten Recht ergangene Entscheidung angesichts der neuen Gesetzesbestimmung nur dann noch entscheidende Bedeutung haben, wenn nach der Vorstellung des Gesetzgebers § 4 Nr. 4 UWG gegenüber der vorangegangenen Rechtslage eine ausschließlich klarstellende Funktion hätte haben sollen.
Grundsätzlich liegt aber die Annahme nicht nahe, dass der Gesetzgeber eine neue Vorschrift einfügt, zugleich aber darauf besteht, dass sich an der bisherigen Rechtslage keinesfalls etwas ändert. Für das Gegenteil bietet auch die Entstehungsgeschichte des § 4 Nr. 4 UWG keine hinreichenden Anhaltspunkte (...)."