Das LG Köln (Urt. v. 13.09.2005 - Az.: 33 O 209/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine ausländische Webseite gegen eine Deutschland eingetragene Marke verstößt
Die Klägerin war Inhaberin einer in Deutschland eingetragenen Marke. Die Beklagte hatte ihren Besitz in Spanien und betrieb dort auch ihr Geschäft. Sie warb für ihr Hotel im Internet in spanischer und englischer Sprache, wobei der Nutzer die Möglichkeit hat, per Internet zu buchen.
Hierin sah die Klägerin nun eine Verletzung ihrer Marke.
Zu Unrecht meinten die Kölner Richter.
"Ein Unterlassungsanspruch (...) ist nicht gegeben. Maßgeblich für die Frage der Kennzeichenverletzung ist, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (...). Eine Verletzungshandlung ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren und Dienstleistungen angeboten werden (...).
Allerdings setzt die Annahme einer relevanten Verletzungshandlung bei einer Kennzeichennutzung im Internet voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist (...). Für das in Druckwerken enthaltene Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Inhabers des inländischen Kennzeichens nicht unwesentlich ist (...). Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist (...) Tatfrage."
Und weiter:
"Nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von den Sachverhaltskonstellationen, die der Bundesgerichtshof in der Enstcheidung "Hotel Maritime" entschieden hat.
Mit den beiden ersten Sachverhaltskonstellationen (Werbung im Internet und Hotelprospekt) hat sich der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Hotel Maritime" auseinander gesetzt und für diese Benutzungshandlungen einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug bzw. eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Inhabers des Kennzeichens abgelehnt.
Diese Bewertung ist auch im vorliegenden Fall zutreffend. Nach Auffassung der Kammer folgt vorliegend eine andere Beurteilung nicht etwa daraus, dass die Klägerin in Spanien selbst ein Hotel betreibt, denn maßgeblich muss auf das Inland und damit auf die Bundesrepublik Deutschland und nicht auf das Ausland abgestellt werden und insoweit ist nur von Relevanz, dass die Beklagte selbst kein Hotel in Deutschland betreibt.
Eine etwaige Konkurrenzlage in Spanien ist für die vorliegende Fragestellung nicht von Bedeutung. Nach Auffassung der Kammer ist zudem irrelevant, ob es technisch möglich wäre, die Abrufbarkeit auf das jeweilige Land zu beschränken, da es vorliegend auch bei Nutzung ausländischer Seiten im Inland in jedem Fall an einer relevanten Verletzungshandlung fehlt."