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LG Köln: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate

Das LG Köln (Urt. v. 06.10.2005 - Az: 31 O 8/05) hat entschieden, dass ein Merchant für die von seinem Affiliate begangene Markenverletzung als Mitstörer haftet.

Die Haftung soll unabhängig davon eintreten, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Auch werde die Mitstörerhaftung nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

Die Mitstörerhaftung würde - so die Kölner Richter - allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist.

"Sie hat ihre Werbung an diese delegiert, wobei es nicht den geringsten Unterschied macht, ob noch die affilinet GmbH zwischengeschaltet ist oder nicht. Die Beklagte haftet daher auch für alle Meta-Tags, die die 0 (...) GmbH setzt, und zwar auch auf Webseiten, die nicht Teil des Partnerprogramms sind. Schließlich ist es im Interesse der - provisionsabhängigen - 0 (...) GmbH, möglichst viel "Traffic" bei der Beklagten zu erzeugen. (...)

Der Einwand der Beklagten, sie könne nicht sämtliche Meta-Tags ihrer zahlreichen Werbepartner kontrollieren, überzeugt die Kammer nicht.

Verboten wird der Beklagten - und ihren Werbepartnern - im Kern nur eins: Die Verwendung der Firmen/Marken von direkten, großen Wettbewerbern als Meta-Tags. Die Anzahl dieser Firmen/Marken ist aber überschaubar; sie können leicht in einer Liste aufgezählt und als Anhang zu den Verträgen mit den Werbepartnern genommen werden.

Die Beklagte kann und muss also vertraglich sicherstellen, dass die Namen der Wettbewerber nicht als Meta-Tags genutzt werden. Die Beklagte geriert sich zudem schon jetzt so, als kontrolliere sie ihre Werbepartner."


Das Urteil verkennt vollkommen die tatsächlichen Gegebenheiten am Markt und überzeugt in keiner Weise. Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, dürfte dies das tatsächliche Aus der Affiliate-Szene in Deutschland sein, da der Merchant uferlos haften würde.

Die vom Gericht angebotene Alternative mit der Verwendung einer Markenliste ist fernab jeder Praxisnähe.

Erst vor kurzem hatte das LG Hamburg einen ähnlichen Fall zu entscheiden und hatte die Haftung des Merchants abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.10.2005.

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