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bettercom legt Widerspruch gegen einstweilige Verfügung von eBay ein

Bettercom hat gegen die einstweilige Verfügung des LG (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 16 O 743/05)Widerspruch eingelegt.

Ursprünglich hatte das Online-Auktionshaus eBay den Betreiber von bettercom wegen angeblicher Verletzung des Datenbankrechts abgemahnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 23.09.2005. Als bettercom keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte eBay eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.11.2005.

Bettercom hat nun gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und begehrt die Aufhebung des Beschlusses.

Gerügt wird darin vor allem die mangelnde Eilbedürftigkeit, da eBay schon seit langem die angebliche Urheberrechtsverletzung bekannt gewesen sei, ohne dass sie etwas unternommen hätte. Zudem sei ohnehin nicht die eBay International AG Inhaberin des Datenbankrechts, sondern allenfalls die amerikanische Muttersgesellschafter.

Inhaltlich beruft sich bettercom auf die "Paperboy"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: VIII ZR 188/03) und argumentiert, dass sie lediglich öffentlich zugängliche Daten, ähnlich einer Suchmaschine, verwende.

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