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LG Berlin: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate bei Spam

Das LG Berlin (Beschl. v. 22.11.2005 - Az: 15 O 710/05) hat entschieden, dass ein Merchant für das rechtswidrige Versenden von Spam-Mails seines Affiliates haftet.

In der letzten Zeit mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zur Mitstörerhaftung von Merchants für rechtswidrige Handlungen der Affiliates. So hatte das LG Hamburg (Urt. v. 03.08.2005 - Az: 315 O 296/05) eine Mithaftung verneint, während das LG Berlin (Urt. v. 16.08.2005 - Az: 15 O 321/05) und das LG Köln (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 31 O 8/05). Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?".

Die aktuelle Entscheidung weicht von den bisherigen ein wenig ab: Hier ging es um eine unerlaubte Spam-Mail, in der ein Affiliate für den Merchant, einen großen Versandkaus-Konzern, geworben hatte. Da der Merchant keine vertraglichen Verbote, insb. keine Vertragsstrafe, in seinen AGBs für solche Rechtsverletzungen vorgesehen hatte, haftet er nach Ansicht der Berliner Richter als Mitstörer:

"Die Antragsgegnerin haftet jedenfalls als Mitstörerin, weil sie bei dem Betreiben eines Affiliate-Programms damit rechnen muss, dass ihre Partner durch unerwünschte und deswegen unzulässige Werbe-eMails aus diesem Programm Vorteile zu ziehen suchen, und solches durch vertragliche Regelungen mit ihren Partnern unterbinden muss."

Im Klartext: Regelt der Merchant durch entsprechende eindeutige Bestimmungen in seinen AGB, dass Spam-Mails nicht erlaubt sind und Verstöße entsprechend geahndet werden, wird man eine Mitstörerhandlung nur noch schwerlich bejahen können. Anders als bei den sonstigen Mitstörer-Entscheidungen hat es somit der Merchant hier selber in der Hand, seine Haftung auszuschließen.

Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.

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