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OLG München: Sportwetten ohne deutsche Lizenz wettbewerbswidrig

Das OLG München (Urt. v. 27.10.2005 - Az.: 6 U 5104/04) hat mit klaren Worten entschieden, dass auch nach dem Gambelli-Urteil des EuGH Sportwetten nur mit deutscher Lizenz in der Bundesrepublik veranstaltet und beworben werden dürfen.

Auch der, den das Urteil vom Ergebnis her nicht überzeugt, muss klar zugestehen, dass die Münchener Richter zu sämtlichen strittigen Fragen Stellung beziehen. Anders als bislang so manches Gericht zuvor.

Die Richter weisen sie - im Einklang mit dem BGH - darauf hin, dass selbst wenn man § 284 StGB für europarechtswidrig halte, dies nicht sofort bedeute, dass die sämtliche Sportwetten-Veranstalter zulassungsfrei ihr Geschäft betreiben könnten:

"Schließlich führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass selbst dann, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten, die Veranstaltung von Glücksspielen für inländische Teilnehmer jedenfalls nicht erlaubnisfrei zulässig sei. (...)

Die Beklagten können sich hingegen nicht darauf berufen, dass sie einer innerstaatlichen Genehmigung nicht bedürften und auf Grund ihrer österreichischen Genehmigung eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht gegeben sei. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn nach der Rechtsprechung des EuGH oder nach der Gesetzgebung des europäischen Gesetzgebers den Mitgliedstaaten untersagt wäre, glücksspielveranstaltungen überhaupt einzuschränken. Dies ist indes auch vor dem Hintergrund der "Gambelli-Entscheidung" nicht der Fall."


Neben diesem inhaltlichen Punkt enthält die Entscheidung auch prozessuale bzw. formal-juristisch interessante Aspekte. Der Kläger verfügte ledglich in Bayern über eine staatliche Genehmigung, nahm die Beklagten jedoch für das gesamte Bundesrepublik auf Unterlassung in Anspruch. Dagegen wehrten sich die Beklagten und meinten, vom räumlichen Bereich könne allenfalls Bayern betroffen sein.

Dem haben die Richter eine klare Absage erteilt:

"Der Kläger ist aktiviegitimiert.

Zwischen den Parteien besteht unstreitig in Bayern ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, der Unterlassungsanspruch des Klägers sei auf das territoriale Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt, vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen, denn es handelt sich um einen sog. "deutschen Verstoß" der von jedem Mitwettbewerber geltend gemacht werden kann, auch wenn er nicht im gesamten Bundesgebiet tätig ist.

In Rechtsprechung in Literatur ist anerkannt, das auch bei der Beschränkung auf ein territoriales Gebiet der Unterlassungsanspruch dann, wenn wie hier, eine bundesweit geltende Strafrechtsnorm den Verstoß begründet, für das gesamte Bundesgebiet geltend gemacht werden kann (...)."

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