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OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß bei falscher Preisauszeichung?

Das OLG Koblenz (Urt. v. 11.11.2005 - Az.: 4 U 1113/05) hatte zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Händler im Laden die Waren im Laden falsch ausgezeichnet hat, an der Kasse aber die richtigen Preise verlangt werden.

Ein Elektrofachmarktunternehmen hatte in der Zeitung mit besonders günstigen Angeboten geworben. Im Laden selber befanden sich noch die alten Preise an den Waren, an der Kasse dagegen wurde der beworbene günstige Preis verlangt.

Hierin sah die Klägerin einen wettbewerbswidrigen Verstoß.

Zu Unrecht, wie die Koblenzer Richter entschieden:

"Der ausgezeichnete Preis ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht mit dem von den letzten Verbrauchern verlangten Preis gleichzusetzen. Verlangt wird ein Preis vom Verbraucher dann, wenn er von ihm an der Kasse gefordert wird (...).

Das Landgericht ist indes davon ausgegangen, dass Verlangen in Bezug auf einen Warenpreis die Angabe des Händlers sei, wie viel der Kunde bezahlen müsse, wenn er den Artikel kaufen wolle. Darunter subsumiert das Landgericht auch die Preisauszeichnung.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Preisauszeichnung hat nicht nur rechtlich die Bedeutung einer "invitatio ad offerendum" - einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, das der Kunde dann an der Kasse abgibt und der Händler bzw. der Kassierer annimmt. Sie hat auch nach allgemeinem Verständnis für den Kunden nicht die Bindungswirkung wie die Preisforderung an der Kasse.

Auch wenn ein Laie in der Regel zunächst den auf dem Preisschild genannten Preis der Ware zuordnet, sieht er sich mit einer für den Händler verbindlichen Preisforderung erst an der Kasse konfrontiert. Er hält den Betrag für maßgeblich, den der Kassierer oder Händler ihm an der Kasse nennt, und sieht darin das Verlangen des Preises."

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