Das OLG Schleswig (Beschl. v. 18.02.2005 - Az.: 6 W 7/05) erläutert in einem aktuellen Beschluss, welche Sorgfaltspflichten der Schuldner einer Unterlassungsverfügung hat, damit er nicht gegen diese verstößt.
Gegen die Schuldnerin erging eine einstweilige Verfügung, die ihr eine bestimmte Werbung verbot. Die Schuldnerin informierte ihre Vertriebspartner nur halbherzig über diesen Umstand, so dass in der Folgezeit mehrere Vertriebspartner weiterhin die untersagte Werbung betrieben.
Daraufhin stellte die Gläubigerin, die die Verfügung erwirkte hatte, einen Ordnungsmittel-Antrag auf Zahlung eines Ordnungsgeldes von 20.000,- EUR.
Dem haben die Richter stattgegeben:
"„Grundsätzlich gilt im Rahmen eines Unterlassungstitels nach § 890 ZPO – zwar – nicht die Zurechnungsnorm des § 13 Abs. 4 UWG (...), doch geht es vorliegend nicht darum, der Antragsgegnerin fremdes Verschulden eines „rechtlich und organisatorisch“ unabhängigen Unternehmens zuzurechnen, sondern um eigenes (...) Verhalten.
Indem es der Antragsgegnerin verboten worden war, Tarifvergleiche der in der genannten Verfügung beschriebenen Art „vorzunehmen oder vornehmen zu lassen“, oblag ihr – klar erkennbar – auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dies in dem von ihr beeinflussten und beeinflussbaren (Werbe-)Bereich auch beachtet wird."
Und weiter:
"Der Schuldnerin ist zu Recht ein Organisationsverschulden vorzuhalten. Von diesem Vorwurf kann sie sich nur exkulpieren, wenn sie eigenes Personal und auch Dritte schriftlich über das bestehende Verbot informiert hat und ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt hatten, dass und wie dieses Unterlassungsgebot einzuhalten ist.
Dazu gehört auch der Hinweis, dass ein Verstoß empfindliche Folgen nach sich ziehen kann. Zudem muss die Einhaltung einer solchen Anweisung durch geeignete Maßnahmen überwacht werden (...).
Ein bloßer Hinweis oder eine allgemeine Information an Mitarbeiter oder „Vertriebspartner“ genügt diesen Anforderungen nicht. Von der Schuldnerin muss erwartet werden, dass sie mit geeigneten Mitteln - u. U. auch durch Androhung von Sanktionen im Vertragsverhältnis zu „Vertriebspartnern“ - eine Garantie dafür schafft, dass die Zuwiderhandlung (künftig) unterbleibt (...)."
Die Ausführungen des Gerichts sind nahtlos auf das Verhältnis zwischen Merchant und Affiliate übertragbar. Gibt der Merchant eine bestimmte Unterlassungserklärung ab, so ist es dringend erforderlich, dass der Merchant sämtliche Affiliates schriftlich über diesen Umstand informiert und nachdrücklich, d.h. am besten unter Androhung der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe, zur Einhaltung ermahnt.
Zur rechtlichen Problematik von Affiliates, Merchants und Partnerprogrammen unterhält die Kanzlei Dr. Bahr ein eigenes Info-Portal "Affiliate & Recht".