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OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an unberechtigte Abmahnung

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.12.2005 - Az.: 11 U 28/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen zu stellen sind, dass ein Abmahnschreiben unberechtigt ist.

Die Beklagte hatte außergerichtlich in einem Schreiben geltend gemacht, die Klägerin verletzte möglicherweise ihre Urheber- und sonstigen Rechte. Die Klägerin sah darin eine unberechtigte Abmahnung.

Zu Unrecht, wie die Frankfurter Richter nun meinten:

"Eine unberechtigte Abmahnung kann (...) gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus.

Es ist dem Abmahnenden, der möglicherweise die näheren Umstände nicht kennt, nicht zuzumuten, lediglich aufgrund rechtlicher Zweifel eine Abmahnung zu unterlassen (...)

Bei dem Schreiben vom 30.11.2004 handelt es sich schon nicht um eine Abmahnung. Eine Abmahnung setzt voraus, dass die konkrete Verletzungsform so genau angegeben wird, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Die Abmahnung muss ferner das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverplichtungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens enthalten, wenn und soweit solche Verpflichtungen erforderlich sind, um die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr zu beseitigen (...).

Danach erfüllt das Schreiben vom 30.11.2004 schon die inhaltlichen Kriterien an eine Abmahnung nicht. Die Aufforderung, sich zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin zu erklären, stellt – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung dar.

Dem Schreiben vom 30.11.2004 fehlt gerade das erforderliche ernsthafte und endgültige Unterlassungsbegehren."


Und weiter:

"Ungeachtet dessen wäre nicht von einer wettbewerbswidrigen unberechtigten Abmahnung auszugehen. Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen auch durch objektiv unberechtigte Abmahnungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen sind. Für den Vorwurf des Geheimnisverrats oder der Vorlagenfreibeuterei in diesem Bereich gilt grundsätzlich nichts anderes (...)."

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