Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 01.12.2005 - Az. 19 U 188/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsschutzversicherter einen Anspruch gegen seine Versicherung hat, dass diese einen Prozess wegen einer Gewinnzusage übernimmt.
Der Kläger bekam eine Gewinnzusage und wollte nun das Geld einklagen. Hierfür begehrte er die Deckungszusage seiner Versicherung. Diese lehnte weil, die zu verklagende Firma lediglich eine ausländische Briefkasten-Firma ohne tatsächliches Kapital sei. Zudem sei hier ein Fall eines Spiel- bzw. Wettvertrages gegeben, so dass auch der sachliche Anwendungsbereich der abgeschlossenen Versicherung nicht greife.
Dem haben die Karlsruher Richter eine Absage erteilt:
"Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 f ARB 2000, wonach Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung u.a. im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen nicht besteht, greift, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und was von der Beklagten im Berufungsrechtszug auch nicht mehr in Frage gestellt wird, nicht.
(...) Obwohl ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (...) fällt eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S.d. § 661a BGB unter den Vertragsrechtsschutz (...);
denn entgegen der Überschrift „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ erstreckt sich die Bestimmung allgemein auf „privatrechtliche Schuldverhältnisse“ und damit auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse, wie etwa durch § 661a BGB begründet (...)."
Hinsichtlich des Punktes, dass es sich lediglich um eine kapitallose Briefkasten-Firma handle und so ein Prozess keinen Sinn mache, sehen die Richter diese Argumente als verspätet an. Die Rechtsschutzversicherung hätte dies rechtzeitig vorbringen können, was aber nicht geschehen sei:
"Spätestens nach Erhalt der geforderten Information mit Schreiben vom 31.10.2003 war die Beklagte gehalten, ihre Leistungspflicht (nochmals) unverzüglich zu prüfen und ihr Prüfungsergebnis dem Kläger mitzuteilen. Da dies in dem ihr zuzubilligenden Zeitraum von zwei bis drei Wochen (...) nicht geschehen bzw. eine (weitere) Stellungnahme bis zur Klageerhebung ausgeblieben ist, der Ablehnungsgrund der Mutwilligkeit (...) zudem aufgrund der der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen nicht gerade fern lag (...), ist die Beklagte im vorliegenden Deckungsprozess mit diesem Einwand präkludiert.
Sie kann sich mithin nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass ein obsiegendes Urteil gegen die E. Ltd. sich aller Voraussicht nach mangels Vermögens der Gesellschaft im Vollstreckungswege nicht wird realisieren lassen. Dies gilt in gleicher Weise für den Einwand, dass eine Klage unter der vom Kläger mitgeteilten Anschrift nicht zustellbar sein dürfte, da es sich offensichtlich um eine so genannte Briefkastenfirma handle."