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OLG Frankfurt a.M.: GEMA-Anmeldung nur durch alle Urheber möglich

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.12.2005 - Az. 11 U 26/05) hatte darüber zu entscheiden, ob die GEMA-Anmeldung nur durch einen der Miturheber ausreicht, um einen wirksamen Berechtigungsvertrag mit der GEMA zu begründen.

Dies haben die Richter verneint:

"Der Kläger konnte allein mit seinem mit der GEMA geschlossenen Berechtigungsvertrag die Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft schon unter Berücksichtigung von § 714 BGB nicht wirksam übertragen.

Aus § 714 BGB folgt nämlich, dass die Gesamthandsgemeinschaft im Außenverhältnis grundsätzlich nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden kann (...). Der Beklagte behauptet indes selbst nicht, dass der Kläger bei Abschluss des Berechtigungsvertrages mit der GEMA als Vertreter der Gesamthandsgemeinschaft aufgetreten wäre. Ebenso wenig konnte der Kläger seinen gesamthänderisch gebundenen Anteil an den Nutzungsrechten der Miturhebergemeinschaft wirksam auf die GEMA übertragen."


Und weiter:

"Miturheber können zwar jeweils getrennte Berechtigungsverträge hinsichtlich in Miturheberschaft geschaffener Werke abschließen, zumal die GEMA ihrerseits gemäß § 7 UrhWG die Anteile mehrerer Berechtigter von sich aus unter diesen aufteilen kann (...).

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verfügung über den Anteil und damit einer Verwertung des Anteils durch die GEMA ist indes immer die auf einem gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhende Übertragung der Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft. Dass die Parteien einen solchen Beschluss bereits vor oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Berechtigungsvertrages des Klägers mit der GEMA getroffen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet."


D.h., dass Miturheber grundsätzlich gemeinschaftlich ihre Rechte an die GEMA übertragen müssen, die Handlung eines Gesellschafters alleine reicht nicht aus. Es sei denn er ist für die Gesellschaft alleinstellvertretungsberechtigt.

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