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LG München: Keine urheberrechtliche Haftung für Online-Terminsdatenbank

Das LG München (Urt. v. 08.12.2005 - Az.: 7 O 16341/05: PDF via taubenschlag.de) hatte über die Haftung eines Online-Terminsdatenbank-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen zu entscheiden.

Die Antragstellerin ist Urheberin von Stadtplänen. Der Antragsgegner ist verantwortlicher Betreiber einer mit eigenen Mitteln unterhaltenen Website für Hörgeschädigte, zu der auch eine interaktive Adress- und Terminsverwaltung gehört. Hörgeschädigte oder Vereine und Organisationen von Hörgeschädigten können Termine und Hinweise in diesem Kalender selbständig pflegen und verwalten. Der Antragsgegner pflegt selbst keine Termine ein, sondern kontrolliert die Inhalte regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Inhalt (Beleidigungen etc.).

In einem der Einträge wurde nun eine urheberrechtlich geschützte Karte der Antragstellerin veröffentlicht. Hierin sah die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte und nahm den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Unrecht wie nun die Münchener Richter entschieden:

"(...) Eine Haftung des Antragsgegners als Störer kommt nicht in Betracht. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet neben dem Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung jeder, der, ohne selbst Verletzer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Rechtsverletzung zu verhindern, und ihm zumutbar ist, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen (...). Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...)."

Auf den konkreten Fall übertragen:

"Einem Betreiber einer Plattform, der - wie der Antragsgegner - anderen die Möglichkeit zur Einstellung von Terminen anbietet - ist es nicht zuzumuten, jeden Terminseintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde den ganzen Betrieb des Online-Kalenders in Frage stellen. Insbesondere handelt es sich anders als bei der Entscheidung des BGH im Fall Internet-Versteigerung vorliegend nicht um ein gewerbliches Angebot des Antragsgegners; ebenso handelt es sich bei der Nutzung des Stadtplanausschnittes nicht um einen offensichtlichen Verstoß gegen fremde Rechte."

Die Antragstellerin unterlag somit mit ihrem Begehren.

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