Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Hamburg: Zustellung an Limited & Wirkung der DENIC-Nennung

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.09.2005 - Az.: 5 W 71/05) hatte über die Wirksamkeit einer Zustellung einer einstweiligen Verfügung an eine englische Limited zu entscheiden.

Der Hauptsitz der Limited war in England. Für die streitgegenständliche Domain war die Limited jedoch mit einer deutschen Geschäftsadresse eingetragen. Dort ließ die Antragstellerin die Verfügung zustellen. Die Antragsgegnerin bestritt die Wirksamkeit dieser Handlung, da sie unter dieser deutschen Adresse keinen Geschäftssitz habe.

Dem sind die Hamburger Richter nicht gefolgt:

"Derjenige, der sich nach außen als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, muss dorthin gerichtete Zustellungen selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn er unter dieser Anschrift tatsächlich kein zustellungsfähiges Geschäftslokal betreibt. (...)

Von erheblicher Bedeutung für die Frage der Zurechenbarkeit (...) ist vor allem der Umstand, dass die Antragsgegnerin (...) bei der DENIC für die Domain www.f(...).de (...) unter der Anschrift (...)straße 41 in 22xxx Hamburg als Domaininhaber registriert war und sich unter dieser Anschrift hat registrieren lassen.

Bedient sich ein Person in einem derartigen Zusammenhang ohne Einschränkungen (wie z.B. -c/o oder p.A.-) einer inländischen Anschrift, so müssen die inländischen Verkehrskreise unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in der Regel auch davon ausgehen können, dass das Unternehmen unter dieser Anschrift für Zustellungen und sonstige Sendungen erreichbar ist."


Das OLG stellt somit entscheidend auf die Nennung der Adresse bei der DENIC ab.

"Denn es kann Domain-Anmeldern nicht leichtfertig unterstellt werden, dass hierbei offensichtlich unrichtige Scheinanschriften zu Täuschungszwecken angegeben werden. In einem solchen Fall obliegt es deshalb nicht dem Antragsteller, die Zustellungsfähigkeit der Anschrift näher zu belegen.

Vielmehr ist es an dem Zustellungsadressat seinerseits darzulegen, aus welchen Gründen trotz seiner eigenen Angaben bei der DENIC-Registrierung eine Zustellung ausnahmsweise nicht erfolgen kann. Hierzu fehlt indes jeder nachvollziehbare Sachvortrag der Antragsgegnerin zu 1.. Sie hat sich auf den nicht erläuterten und nicht hinreichend aussagekräftigen Begriff -Repräsentanz- zurückgezogen."


Die Zustellung war somit durch die Übermittlung an die deutsche Adresse wirksam.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass - soweit ersichtlich - erstmalig ein deutsches Gericht sich ausdrücklich auf die Erkenntnisse aus der Wayback-Machine bezieht:

"Dies ist zwar - wie eigene gerichtliche Nachforschungen über das Internet-Archive der WaybackMachine ergeben haben - tatsächlich der Fall gewesen, so dass sich die bestreitende Darstellung der Antragsgegnerin (...) insoweit als offensichtlich unrichtig erweist."

Rechts-News durch­suchen

16. Januar 2025
Sony darf bei Playstation Plus weder Preise noch Leistungen einseitig ändern, da die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.
ganzen Text lesen
16. Januar 2025
Eine Kundin erwirkte die Rückzahlung von 1.500,- EUR und die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, da der Anbieter keine FernUSG-Zulassung hatte.
ganzen Text lesen
15. Januar 2025
Die Werbung für einen isolierten Online-Theorieunterricht für Fahrschüler ist irreführend, da Theorie- und Praxisausbildung eng verzahnt sein müssen…
ganzen Text lesen
14. Januar 2025
Ein Ex-Polizist wurde wegen Bestechlichkeit und Datenhandel zu 1 Jahr und 11 Monaten auf Bewährung sowie zur Zahlung von Geldbeträgen verurteilt, da…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen