Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: 4 U 62/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer in den Geschäftsräumen seines Mitbewerbers Fotografien herstellen darf, um so Wettbewerbsverstöße zu dokumentieren.
Dies haben die Richter verneint:
"Zwar muss sich ein Mitbewerber gefallen lassen, dass ein wettbewerbliches Verhalten von Mitbewerbern oder Vereinen, Verbänden etc. kontrolliert wird. Er muss deshalb z. B. Testkäufe hinnehmen, sofern sich die Testkäufer wie normale Verbraucher verhalten.
Das Fotografieren in den Geschäftsräumen des Verletzers zur Feststellung von Wettbewerbsverstößen ist indes grundsätzlich unzulässig. Solches Verhalten ist geeignet, in den Verkaufsräumen negatives Aufsehen zu erzeugen (...)."
Das OLG macht jedoch eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot:
"Umstritten ist, ob das Fotografieren zulässig ist, wenn eine Betriebsstörung des Verletzers (z.B. wegen der Art der benutzten Kamera) generell ausgeschlossen oder der Beweis einer schwerwiegenden Verletzung anders nicht zu führen ist (...).
Das Vorgehen der Klägerin war im vorliegenden Fall unzulässig. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten - die Aufstellung wettbewerbswidriger Reklametafeln - war ohne Weiteres auf andere Weise (z. B. durch Zeugen) zu dokumentieren. Der Inhalt der Reklameschilder "Bester Preis vor Ort !" bzw. "Bester Preis vor Ort ! Wir haben verglichen" hätte mit Hilfe einer Beobachtungsperson und einer Gedächtnisskizze problemlos festgehalten werden können."