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BVerfG: Kein Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber

Das BVerfG (Beschl. v. 14.03.2006 - Az.: 1 BvR 2087/03) hatte darüber zu entscheiden, in welchem Spannungsverhältnis das Recht auf Akteneinsicht zum Wettbewerbsrecht steht.

Die Beschwerdeführerin war die Deutsche Telekom AG (DTAG).

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war es zwischen sieben Mitbewerbern der DTAG und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) um die Festsetzung der Entgelte für Telefonanschlüsse gegangen. In diesem Verfahren begehrten die DTAG-Mitbewerber Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der RegTP, die ungefähr 5.490 Seiten ausmachten.

Das BVerwG gab dem Recht und verpflichtete die RegTP, sämtliche Vorgänge offenzulegen.

Hiergegen legte die DTAG Verfassungsbeschwerde ein, weil die offenzulegenden Vorgänge zahlreiche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, die nun ihren unmittelbaren Wettbewerbern zugänglich gemacht würden.

Im einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG obsiegte die DTAG, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.06.2004.

Nun hatte das BVerfG (Beschl. v. 14.03.2006 - Az.: 1 BvR 2087/03) in der Hauptsache zu entscheiden. Und kam zu dem Ergebnis, dass kein Akteneinsichtsrechts besteht:

"Die angegriffenen Entscheidungen, die eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren verlangen, greifen in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. (...)

Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (...) Werden im Rahmen der Entgeltkontrolle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt. (...)

Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. (...)

Das von der Beschwerdeführerin angeregte "in camera"-Verfahren in der Hauptsache könnte den Schutz der Berufsgeheimnisse vollständig sichern und würde ebenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung anhand aller Unterlagen ermögliche."


Da hier somit ein sog. "in camera"-Verfahren, also ein nicht öffentliches Verfahren, u.U. denkbar gewesen wäre, war die Entscheidung des BVerwG nicht verhältnismäßig und somit eine Verletzung der Grundrechte der DTAG. Das Verfahren wurde daher zur erneuten Prüfung an das BVerwG zurückgesandt.

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