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OLG Jena: "Anschwärzen" bei Bank durch Sportwetten-Anbieter nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Jena (Urt. v. 02 11.2005 - Az.: 2 U 418/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein stattlicher Anbieter von Sportwetten berechtigt ist, einen privaten Sportwetten-Anbieter, der über keine inländische Genehmigung verfügt, bei dessen Bank "anzuschwärzen".

Der staatliche Betreiber hatte die Bank angeschrieben und darauf hingewiesen, dass der private Unternehmer aufgrund der fehlenden Erlaubnis illegales Glücksspiel betreibe und somit Straftaten nach §§ 284, 287 StGB begehe. Die Bank wurde gebeten, die Geschäftsbeziehung einzustellen.

Hierin sah der private Anbieter einen Wettbewerbsverstoß und verlangte Unterlassung. Zu Unrecht, wie nun das OLG Jena entschied:

"Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch (...) nicht zu.

Von § 4 Nr. 7 UWG erfasst werden herabsetzende oder verunglimpfende Äußerungen über einen genannten Mitbewerber außerhalb eines Vergleichs. Daher unterfällt auch das streitgegenständliche Schreiben (...), weil darin wertende Äußerungen enthalten sind, die die Verfügungskl. in einem nachteiligen Licht erscheinen lassen, indem ihr Verhalten als unerlaubt, wettbewerbswidrig oder strafbar bezeichnet wird (...).

Dass die Verfügungsbeklagte unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, wird von der Verfügungsklägerin nicht behauptet. Soweit die Verfügungsbeklagte wahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat (z.B. fehlende inländische behördliche Erlaubnis der Verfügungsklägerin...), sind diese nicht verunglimpfend oder herabsetzend.

Die in dem Schreiben enthaltene Wertung, die Verfügungsklägerin. handele wettbewerbswidrig und unerlaubt bzw. die Sparkasse G. unterstütze ein wettbewerbswidriges Verhalten ist ebenfalls nicht herabsetzend oder verunglimpfend.

Eine unzulässige Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung liegt nicht vor, weshalb es auf eine Güter- und Interessenabwägung ankommt. Diese führt für den Senat zu dem Ergebnis, dass die Verfügungsbeklagte bei der Abfassung des streitgegenständlichen Schreibens in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat."


Mittelbar prüft das Gericht auch die Frage, ob es eine ausländische EU-Lizenz ausreichend ist und verneint dies:

"Bei der von der Verfügungsklägerin über das Internet angebotenen bzw. vermittelten Form der Sportwette handelt es sich um ein auch im Inland veranstaltetes Glücksspiel (...).

Wegen der Abrufbarkeit des Angebots im Internet erfolgt die Veranstaltung auch im Inland. Die Verfügungsklägerin hat und hatte nie über eine behördliche Erlaubnis deutscher Verwaltungsbehörden verfügt. Die Verfügungsklägerin handelte deshalb insoweit unlauter. Sie verschafft sich einen Vorsprung gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern.

Dieses objektiv rechtswidrige Verhalten der Verfügungskl. entfällt auch nicht deshalb, weil § 284 StGB nicht in Einklang mit höherrangigem Recht stünde. § 284 StGB steht in Einklang mit der durch Art. 46, 49 EG gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (...).

Dies gilt auch im Lichte der „Gambelli“-Entscheidung des EuGH (EuGH, NJW 2004, 139). Die Vorschrift des § 284 StGB trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (...). Sie verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr gilt das Erfordernis der behördlichen Genehmigung für alle Wettveranstalter gleichermaßen (...).

Dass die Möglichkeit einer Konzessionserteilung überhaupt nicht bestünde, hat die Verfügungskl. nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn ihr die Erteilung einer Genehmigung (...) verweigert würde, kann und muss die Verfügungsklägerin den zur Verfügung stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen."

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