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OLG Köln: Rückforderungsanspruch bei sittenwidrigen Schenkkreisen

Das OLG Köln (Urt. v. 07.02.2006 - Az.: 15 U 157/05) hatte darüber zu entscheiden, ob der Betroffene eines sittenwidrigen Schenkkreises einen Rückforderungsanspruch seiner gezahlten Beiträge hat.

Erst vor kurzem hat der BGH dies in einer Grundlagen-Entscheidung bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.11.2005.

Das Gericht bejaht auf Basis dieser Rechtsprechung ebenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung:

"Der Anspruch ist auch nicht wegen der sog. Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Wortlaut der Norm schließt zwar einen Rückforderungsanspruch aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Soweit in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten wurde, dass der Zahlende keinen Rückforderungsanspruch habe, wenn und weil er sich der Sittenwidrigkeit des Spiels bewusst gewesen sei oder sich dieser Einsicht zumindest leichtfertig verschlossen habe (...), ist diesem Standpunkt im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2005 (- III ZR 72/05, NJW 2006, S. 45) der Boden entzogen worden.

Danach ist bei derartigen Spielen nach dem Schneeballsystem ausnahmsweise die Kondiktionssperre gem. § 817 S. 2 BGB nicht anwendbar."


Und weiter:

"Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Im Hinblick auf den Zweck eines Verbotsgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sind derartige Einschränkungen im Grundsatz anerkannt. Der mit der Folge der Sittenwidrigkeit verknüpfte Zweck würde im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher Spiele würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das Spiel tragenden Abreden - behalten dürften.

Insoweit vermag der Einwand der Beklagten, der Ausschluss der Kondiktionssperre gelte in Ansehung der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich für die Initiatoren derartiger Spiele, nach der Ansicht des Senats nicht zu einer Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB führen. Auch wenn die Beklagten nicht zu den Initiatoren des Schenkkreises zählen, sind sie nicht schutzwürdig. Die der Entscheidung zugrundeliegende Intention, derartige Spiele zu unterbinden, indem an dem erlangten Geld keine gesicherte Rechtsposition entstehen soll, rechtfertigt keine differenzierte Betrachtung der Spieler und der Initiatoren."

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