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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.12.2002 - Az: 6 U 130/02) hat entschieden, dass ein Merchant für die von seinem Affiliate begangene Markenverletzung als Mitstörer haftet:

"Leitsätze:
1. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchants iSd. § 8 Abs.2 UWG (= § 13 Abs. 4 UWG a.F.) anzusehen.

2. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Es kommt daher nicht darauf, ob der Merchant die die Verletzungshandlung durch geeignete Vorkehrungen überhaupt hätte verhindern können, da die Regelung in § 8 Abs.2 UWG eine Haftung für Dritte ohne Entlastungsmöglichkeit begründet.

3. Die Haftung des Merchants tritt auch unabhängig davon ein, ob der Affiliate im Rahmen der Weisungen des Merchants gehandelt oder diese überschritten hat."


Das Urteil stammt schon aus dem Jahre 2002, ist aber erst jetzt bekannt geworden. Erst vor kurzem hat das LG Frankfurt a.M. einen ähnlichen Fall exakt gegenteilig entschieden und die Mithaftung des Merchants abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.04.2006.

Seit längerem schon herrschen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zwei unterschiedliche Ansichten: Das LG Frankfurt a.M. und das LG Hamburg verneinen eine Haftung, das LG Berlin und das LG Köln bejahen sie.

Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?". Hierzu gibt es auch einen Podcast "Haftung des Merchant für seine Affiliates" der Kanzlei Dr. Bahr.

Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.

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