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VG Hamburg: Private Sportwetten erlaubt / kein SpielVO-Verstoß

Das VG Hamburg (Beschl. v. 21.04.2006 - Az.: 16 E 885/06) hat entschieden, dass das Verbot für private Sportwetten-Vermittlungen rechtswidrig ist.

Anderer Ansicht sind das VG München (Beschl. v. 11.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1473) und das VG Düsseldorf (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 757/06).

Das Hamburger Gericht begründet seine Ansicht wie folgt:

"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl."

Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil sich ein deutsches Gericht - soweit ersichtlich - erstmalig zu der Problematik Sportwetten-Terminals und einem möglichen Verstoß gegen die zum 01.01.2006 reformierte SpielVO geäußert hat:

"§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO schließt es nicht aus, dass ein erlaubnisbedürftiges Spielhallenunetrnehmen nebenei auch noch andere gewerbliche Leistungen anbietet, etwa Leistungen einer Wettannahme.

Die Antragstellerin verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung. Nsch dieser Bestimmung dürfen in Wettannahmestellen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Spielhallen mit Wettannahme - also Gewerbebetriebe, bei denen der Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nebenbei aber auch Wetten angenommen werden - fallen nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung. Die Vorschrift betrifft nur solche Wettannahmestellen, bei denen die Wettannahme im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter haben (...).

Schließlich verstößt die Antragstellerin auch nicht gegen § 6a Satz 1 der Spielverordnung. Nach dieser Bestimmung ist das Aufstellen und der Beirieb bestimmter Spielgeräte verboten, wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Wetterminals - also Geräte, mit denen ein Spiel vereinbart wird - fallen nicht unter § 6a Satz 1 der Spielverordnung.

Die Vorschrift betrifft nur Geräte, mit denen ein Spiel durchgeführt wird."

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