Das OLG München (Urt. v. 15. 11. 2005 - 18 U 4393/05) hatte über negative Test-Ergebnisse im Internet zu entscheiden.
Die Verfügungsklägerin, eine Flugline, begehrte die Unterlassung der Internet-Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten. Diese hatten online über die Flugline geäußert, sie sei die schlechteste und halte einen Negativ-Rekord in puncto Abstürze und Todesopfer. Zur Unterstützung ihrer Ansicht hatten sie auf weiterführende Informationen gelinkt.
Die Münchener Richter führen zunächst allgemein aus:
"Grundsätzlich kommt aber die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) in Betracht. Dabei haben die Verfügungsbekl. im Rahmen der ihnen (...) zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung einen Ermessensspielraum, in dem sie die Methoden und Ergebnisse der Untersuchung über die Sicherheit von Fluglinien und die dazu vorgenommenen Wertungen veröffentlichen können.
Grundlage der Veröffentlichung, die - vergleichbar mit einem Warentest - für den Anbieter der getesteten Leistung erhebliche Auswirkungen haben kann, sind ein an der Sachkunde orientiertes Testverfahren und sachliche Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Ergebnissen.
Dazu ist erforderlich, dass die Prüfungsmethoden und -kriterien von der Sache her vertretbar sind. Solange die Untersuchung auf neutralen, sachkundigen und objektiven Kriterien beruht, haben jedoch die Verfügungsbeklagten einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Darstellung.
Unzulässig wird eine Darstellung erst, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen oder auch unrichtige Angaben sowie eine einseitige Auswahl der getesteten Waren bzw. Leistungen vorgenommen werden (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen äußert sich das OLG wie folgt:
"Die von den Verfügungsbeklagten ihrer Veröffentlichung zu Grunde gelegte Sicherheits-Rangliste der Zeitschrift X (...) entspricht diesen Grundsätzen eines vergleichenden Warentests, der letztlich der Verbraucheraufklärung dient.
Die Sicherheitsrate der weltweit 50 größten Fluggesellschaften wurde dadurch ermittelt, dass die Beförderungsleistung dieser Fluglinien zu der Anzahl der Unfälle sowie der Zahl der dabei an Bord ums Leben gekommenen Menschen in einer Zeitspanne seit dem 1. 1. 1973 bis zum 31. 12. 2004 ins Verhältnis gesetzt wurde. Dass die Rangliste nur auf wenigen Kriterien beruht, ist ohne Bedeutung, da die gewählten Kriterien für Passagiere einer Fluglinie maßgeblich für die Beurteilung der Sicherheit sind. (...)
Entgegen der Auffassung des LG war nicht erforderlich, über die Zeitschrift X (...) als Quelle sowie über die zu Grunde liegenden Bewertungsmaßstäbe dadurch zu unterrichten, dass die Nutzer bzw. Leser über deren Internet-Seite geführt wurden, auf der die Sicherheits-Rangliste im Einzelnen erläutert wird.
Der Weg zu der Seite mit der schlechten Bewertung der Verfügungsklagten (...) wies bereits auf der ersten Seite mit dem Titel „Die sichersten Airlines der Welt“ ausreichend auf die Herkunft des Tests sowie auf die wesentlichen Testkriterien hin.
Die Weiterleitungen zu den Seiten „Flop-10-Airlines der Welt“ sowie zu der Seite der Verfügungskl. ergänzten und vertieften diese Informationen."
Demnach war die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.