Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil eine Verbotsverfügung gegen ein privates Wettbüro in Köln aufgehoben. Das Wettbüro vermittelt Sportwetten für einen privaten Veranstalter, der eine entsprechende Zulassung im europäischen Ausland (London) besitzt. Die zuständige Behörde hatte dies mit der Begründung untersagt, die Vermittlung von Sportwetten für in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassene Unternehmen stelle eine strafbare Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel dar.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln u. a. ausgeführt, die Vermittlung von Wetten für ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassenes Unternehmen sei nicht strafbar. Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße nicht nur – wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. März 2006 bereits festgestellt habe - gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen unmittelbar geltendes Europäisches Gemeinschaftsrecht.
Gegen dieses Urteil ist die – vom Gericht ausdrücklich zugelassene - Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich (1 K 2675/04).
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 22.06.2006