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VG Darmstadt: Private Sportwetten sind verboten

Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt das Begehren eines privaten Sportwettenanbieters, im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Land Hessen (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport) festzustellen, dass er keine Erlaubnis für das Anbieten von Sportwetten benötige, zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass ihm auch keine Erlaubnis erteilt werden könne, weil in Hessen allein das Land selbst befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Nach dem durch die Bundesländer abgeschlossenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland darf diese Aufgabe auch auf LottoHessen übertragen werden.

Das Gericht folgte der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, wonach das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausprägung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12. Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht habe aber das geltende Recht für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin für anwendbar erklärt, sofern die zuständigen Behörden unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herstellen. Entgegen der Auffassung des Sportwettenanbieters erkennt das Gericht an, dass LottoHessen diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereits innerhalb kürzester Zeit im Wesentlichen nachgekommen ist. Soweit der Anbieter zum Werbeverbot z. B. auf weiterhin vorhandene Werbung in der Allianz-Arena hinweise, betreffe dies ein Fußballstadion in Bayern und sei LottoHessen nicht zuzurechnen. Allerdings, so das Gericht weiter, bestehe ein 2 2 Widerspruch zwischen nationalem Recht und der im Europarecht verankerten Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof habe bereits entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol nicht mit der öffentlichen Sozialordnung begründet werden könne, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates selbst die Verbraucher dazu ermunterten, an Glücksspielen u. ä. teilzunehmen. Eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht den Behörden eingeräumt habe, sei aber dem europäischen Recht fremd. Dies bedeute, dass nach europäischem Recht erlaubt sei, was nach nationalem Recht auch innerhalb der Übergangsfrist als verboten angesehen werden dürfe. Ein solcher Fall hätte die unerträgliche Konsequenz einer Regelungslücke. Aus diesem Grunde müsse - ausnahmsweise - das vorrangig anzuwendende europäische Recht gegenüber dem nationalen Recht zurücktreten (Az.: 3 G 871/05).

In einem weiteren Beschluss vom selben Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt bestätigt, dass ein privates Wettbüro unverzüglich geschlossen werden darf (Az.: 3 G 907/06).

Gegen beide Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 07.07.2006

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