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BVerfG: Auch staatliches Glücksspiel-Monopol in Baden-Württemberg verfassungswidrig

Nach der Grundlagen-Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Glücksspiel-Monopols in Bayern (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) im März 2006 hat nun das BVerfG in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 04.07.2006 - Az.: 1 BvR 138/05) nun noch einmal klargestellt, dass die dort aufgestellten Grundsätze nahtlos auf die Sportwetten-Gesetze der anderen Bundesländer übertragbar sind.

Im konkreten Fall hat es die gesetzlichen Regelungen in Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt:

"[Es fehlt] (...) auch im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (...).

Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland ausgeglichen, von dessen unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im baden-württembergischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (...) auszugehen ist.

Daher ist grundsätzlich auch das Land Baden-Württemberg verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (...)"

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