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OLG Naumburg: Verstoß gegen Impressumspflicht ist Wettbewerbsverstoß

Das OLG Naumburg (Beschl. v. 16.03.2006 - Az. 10 W 3/06 (Hs)) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 6 TDG ein Wettbewerbsverstoß ist, der gerichtlich verfolgt werden kann.

Der Antragsgegner hatte online eine Webseite betrieben, jedoch ins Impressum als Name lediglich "fachhandel1a“.

Ein solches Verhalten sei wettbewerbswidrig:

"Der Antragsgegner hat mit seinem streitgegenständlichen Internetauftritt jedenfalls gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG verstoßen, wonach der Name und die Anschrift für die angebotenen Leistungen genannt werden müssen.

Der hier streitgegenständliche Verkaufsauftritt auf der ebay-Plattform weist unter der Überschrift Angaben zum Verkäufer lediglich die völlig aussagelose Bezeichnung „fachhandel 1a“ auf. Wer sich dahinter verbirgt, ob eine natürliche oder eine juristische Person für die Angebote verantwortlich ist, ergibt sich aus dem Internetauftritt des Antragsgegners nicht.

Die Verwirklichung des Rechtsbruchtatbestands des § 4 Nr. 11 UWG löst für sich allein noch keine wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen aus. Vielmehr wird dadurch nur das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit im Sinne von § 3 UWG ausgefüllt.

Demnach müssen, damit ein Verstoß (...) vorliegt (...), auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Vorliegen einer Wettbewerbshandlung; Eignung zur nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Marktbeteiligten)."


Und weiter:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der beschließende Senat davon aus, dass die hier streitgegenständliche unlautere Wettbewerbshandlung objektiv geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich und spürbar zu beeinträchtigen.

Das Landgericht hat sich bei seiner Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Fehlen der Angaben eher kontraproduktiv sei, da die Kunden hierdurch Zweifel an der Seriosität des Unternehmensinhabers erhalten könnten und abgeschreckt werden würden. Auch könne es einem Nutzer leicht gelingen, über eine Kontaktaufnahme mit ebay die Person, die sich hinter der in Rede stehenden Firmenbezeichnung verberge, ausfindig zu machen. Schließlich erziele der Antragsgegner nur eine unwesentliche Kostenersparnis. Diesen Argumenten kann aber nur im Grundsatz gefolgt werden, da sie für die Entscheidung des hiesigen Problemkreises unbeachtlich sein dürften.

Der Antragsgegner hat sich durch den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TDG nämlich bewusst und planmäßig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, indem er als Anbieter den Nutzern seines Teledienstes erheblich erschwert hat, sich über ihren Vertragspartner schon vor Eintritt in konkrete Vertragsverhandlungen ausreichend zu informieren.

Die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenen Mitbewerbern herbeizuführen.

Der Normverstoß ist auch geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten (...)"


Unterschiedliche OLG handhaben unterschiedliche Impressums-Verstöße recht unterschiedlich. So hat das OLG Koblenz entschieden, dass ein Impressums-Verstoß unerheblich und somit nicht abmahnfähig sei, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.05.2006.

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