Berichten von spiegel-online und faz-net zufolge hat das Landgericht Saarbrücken heute in dem von einer Saarbrücker Apothekerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass der niederländische Arzneimittelhändler Doc Morris seine erste deutsche Filiale nicht schließen muß. Das Gericht führte zur Begründung aus, die von der Apothekerin geltend gemachte Verletzung des Wettbewerbsrechts sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auch hätte das Gericht keine offenkundig schwerwiegenden Fehler im Genehmigungsverfahren feststellen können.
Ob der Zulassungsbescheid für die Filialapotheke rechtswidrig und damit anfechtbar ist, ist demgegenüber eine vor dem Verwaltungsgericht zu klärende Frage.
Um den Versandhandel mit Arzneimitteln und in diesem Zusammenhang insbesondere um den niederländischen Arzneimittelhändler Doc Morris ist es in der Vergangenheit immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Kritikern des Arzneimittelversandhandels gekommen. So stieß auch die Eröffnung der ersten deutschen Filiale Doc Morris` Anfang Juli diesen Jahres auf heftigen Widerstand des Bundesverbands Deutscher Apotheker.
Dieser hatte u.a. dahingehend argumentiert, dass die Gesetze ausschließlich deutschen Apothekern das Recht einräumten, eine Apotheke in Deutschland zu betreiben. Hintergrund ist die Befürchtung der Apotheker und ihrer Verbände, dass internationale Konzerne die typischen deutschen Apotheken, die von Pharmazeuten als Inhaber geführt werden, verdrängen könnten.