Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster (Az.: 19 K 1581/05.T) hat am 31.05.2006 entschieden, dass es ein Berufsvergehen darstellt, wenn ein Zahnarzt in einem Telefonbuch auf jeder vierten Seite durch Schaltung einer Werbeanzeige auf sich aufmerksam macht.
Insoweit führt das Gericht aus:
"Das Gericht geht …… davon aus, dass Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt sind. Sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Das Verbot berufswidriger Werbung ist demgegenüber verfassungsrechtlich unbedenklich.
Dieses Werbeverbot soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind."
Zwar sei nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstelle. Auch dürfe ein Arzt grundsätzlich durch Anzeigen in Telefonbüchern werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkten.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Zahnarzt im hier zu entscheidenden Fall indessen die vorerwähnten Grenzen überschritten, weshalb die Richter einen Verstoß gegen das Verbot der berufswidrigen Werbung für gegeben erachteten.
"… (Es) wird die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten, weil die Anzahl der Anzeigen einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Zahnarztes Vorschub leistet. … (Es geht) dem Beschuldigten mit dem Veröffentlichen seiner Anzeige nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, darum, mögliche Kunden darüber zu informieren welche zahnärztlichen Leistungen er anbietet, sondern darum, diese Leistungen wie jeder Gewerbetreibende reklamemäßig anzupreisen. Dies ist berufsrechtlich unzulässig. …"
Des weiteren hatte der Zahnarzt nach Auffassung des Gerichts gegen seine Verpflichtung verstoßen (§ 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes und aus § 1 Abs. 1 S. 5 der Berufsordnung 1996), seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, da er seine Leistungen nicht wie jeder Gewerbetreibende verkaufsfördernd anpreisen dürfe.