Das KG Berlin (Beschl. v. 12.05.2006 - Az.: 5 W 93/06: PDF via aktiv-gegen-spam.de) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal verdeutlicht, dass es bei E-Mail-Spam an einem Streitwert von 7.500,- EUR festhält:
"Zwar entsteht bei einem nur einmaligem Herunterladen einer Werbe-E-Mail nur ein geringer finanzieller Schaden und zeitlicher Nachteil. Die Versendung von Werbung mittels E-Mail ist aber besonders kostengünstig, so dass von einem sehr großen Nachahmungseffekt auszugehen ist.
Darüber hinaus muss sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail regelmäßig auch näher mit dem Inhalt der E-Mail befassen, was den Werbewert (und damit die Nachahmungsgefahr) nochmals erhöht. Deshalb kann schon für ein Verfügungsverfahren ein Wert von 7.500,- Euro angemessen sein, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist (....).
Vorliegend hat der Kläger verfahrenseinleitend für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 7.500,- Euro angegeben. Die Kommunikation per E-Mail fällt in den Bereich der beruflichen Betätigung des Klägers. Dieser wird nicht nur nach einem eigenen Anlageinteresse gefragt, sondern sogar aufgefordert, Mandanten anzusprechen. Der Kläger musste mit einem Nachfassen des Beklagten rechnen."
Und weiter:
"Bei tatenlos hingenommener E-Mail-Werbung wäre er als Steuerberater wegen seiner Mandantschaft im besonderen Maß Ziel einer Kapitalanlagewerbung per E-Mail. Bloße formelhafte Entschuldigungen in der Werbe-E-Mail können das Gefahrenpotential nicht herabsetzen. Dies gilt auch für eine etwaige schwache soziale Stellung des Beklagten, der offenbar deutschlandweit Anlageinteressenten sucht. Die „Betreff-Zeile" weist mit der Wendung „Anfrage" die E-Mail auch nicht völlig eindeutig als gewerbliche Werbung aus.
Für ein Interesse des Klägers an der Werbung lagen dem Beklagten keine individuellen Anhaltspunkte vor.
Auch wenn der BGH eine Wertfestsetzung für das Begehren eines Rechtsanwaltes auf Unterlassung von E-Mail-Werbung eines Modehändlers mit 3.000,- Euro hingenommen hat (...), erscheint nach den vorliegend erörterten Umständen ein Wert von 7.500,- Euro für das Haupsacheverfahren angemessen."
Das KG Berlin bleibt damit seiner bisherigen Linie treu, vgl. auch die Kanzlei-Infos v. 20.01.2005.