Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 09.05.2006 - Az.: I-20 U 138/05) hat über die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzung zu entscheiden.
Bei Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen kann der Richter gemäß § 287 ZPO den entstandenen Schaden nach "freier Überzeugung" schätzen.
Manche Gerichte nehmen die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto–Marketing (MFM) als Grundlage für ihre Bewerung, so z.B. das LG München, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.07.2006. Andere Gerichte verrteten dagegen die Meinung, dass die MFM-Empfehlungen grundsätzlich vollkommen unbeachtlich seien und bestimmen den Wert in autonomer Weise, so z.B. das AG Hamburg, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.04.2006.
Das OLG Düsseldorf ist nun der ersteren Ansicht gefolgt und bejaht die Anwendbarkeit der MFM-Bildhonorare bei Urheberrechtsverletzungen:
"In derartigen Fällen sind im Rahmen der Schadensschätzung (...) bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen.der MFM zugrundezulegen (...)."
Des weiteren war im vorliegenden Fall der Urheber nicht genannt worden, so dass die Entgelte zu verdoppeln seien:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung vorzunehmen. Diesen Teil des Anspruchs hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk.
Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den fünf Bildern, die die Beklagte im Internet veröffentlichte, nicht geschehen.
Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu."