Wird ungefragt das Foto eines Berufsfotografen für geschäftliche Zwecke übernommen, liegt der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch in der Regel bei 6.000,- EUR (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.03.2020 - Az.: 11 W 8/20).
Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde hatte sich das OLG Frankfurt a.M. mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher Streitwert angemessen ist, wenn unerlaubt die Werke eines professionellen Fotografen unerlaubt vervielfältigt werden.
Die Richter gehen hier in der Regel von einem Streitwert von 6.000,- EUR aus:
"Bei der Verletzung von Bildrechten eines professionellen Fotographen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 € und 7.000 € (...). Dies entspricht auch den einschlägigen Entscheidungen anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm aaO., Rn 166). (...)
Anhaltspunkte, die hier eine höhere Bemessung des Streitwerts als 6.000 € in der Hauptsache und als 4.000 € im Eilverfahren veranlassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das streitbefangene Lichtbild ist vom Antragsteller nicht „nachbearbeitet“ worden und es ist ausweislich des Bildmotivs und seines saisonalen Charakters nicht von besonders hohem ökonomischen Wert. Anknüpfungspunkte für eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung und damit für einen gesteigerten Angriffsfaktor sind ebenfalls nicht erkennbar (...)."