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OLG Hamburg: Google Deutschland haftet nicht als Mitstörer bei AdWords-Markenverletzungen

Das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) hat die Mitstörerhaftung von Google Deutschland für Markenverletzungen bei Google AdWords verneint.

Inhaltlich bestätigt es damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04), wenngleich auch aus anderen Gründen.

Die Hamburger OLG-Richter verneinen nämlich deswegen eine Mithaftung, weil Google Deutschland nicht die richtige Beklagte gewesen sei. Allenfalls die US-Mutter Google Inc. hafte.

"Es liegen noch nicht einmal die Voraussetzung für die weiteste Haftungskategorie, die Störerhaftung, vor. (...)

Denn Voraussetzung einer Störerhaftung ist zumindest, dass die Beklagte in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat (,..).

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte bei der Erstellung der streitgegenständlichen Anzeigen im Rahmen des Adword-Procederes (...) bei der Gestaltung des Anzeigentextes (...) oder aber zur Veröffentlichung der Anzeigen auf der Internetseite „www.google.de" (...) einen willentlichen Ursachenbeitrag geleistet hat.

Aus den (...) Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Beklagte in irgendeiner Weise an der Erstellung der streitgegenständlichen Anzeigen beteiligt war (...)."


Inhaberin der Domain "google.de" sei die US-Muttergesellschaft und der AdWords-Vertrag komme mit Google Irland zustande, so dass auch hier keine Verbindung mit Google Deutschland gegeben sei.

Und auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergebe sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung:

"Schließlich läßt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin (...) mit der E-Mail vom 4.11.2003 antwortete und unter dem Betreff „Warenzeichenbeschwerde" eine Reihe von Fragen stellte, um die Beanstandung der Klägerin überprüfen zu können (...).

Bei diesen Fragen handelt es sich um diejenigen, die auch im Rahmen des „Trademark Complaint Procedura" der Google Inc. zu beantworten sind (...). Es handelt sich dabei um ein Prozedere, dass nicht vor oder bei der Erstellung von Anzeigen, sondern nach der Feststellung einer angeblichen Verletzung von Markenrechten durchgeführt wird.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte in dieses nachträgliche Procedere eingebunden ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, dass sie auch zuvor bei der Erstellung und Veröffentlichung der Anzeigen und deren (rechtlicher) Überprüfung irgendeinen adäquat kausalen Beitrag leistet.

Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, wonach der Beklagten im Rahmen der „Trademark Complaint Procedura" nicht nur für die Einholung der dort erwünschten Informationen und deren Weiterleitung an zur inhaltlichen Prüfung und Entscheidung berufenen und zur technischen Umsetzung von Konsequenzen, etwa der Sperrung von bestimmten Keywords befähigten Stellen zuständig ist, sondern solche Entscheidungen und Konsequenzen selbst fällen und ziehen konnte."

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