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LG München I: Sittenwidrige Schädigung bei kommerziellem Domain-Grabbing

Das LG München I hat erneut in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 04.07.2006 - Az.: 33 O 2343/06: PDF via MIR) festgestellt, dass kommerzielles Domain-Grabbing eine sittenwidrige Schädigung darstellt.

Eine nahezu identische Konstellation lag schon im April diesen Jahres vor, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.08.2006.

Im vorliegenden Fall Der Beklagte registriert in kommerzieller Absicht frei gewordene Domains, ohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen Dritter und leitete diese Domain auf Sexseiten weiter. Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Namens und Kennzeichenrechten verletzt und mahnte den Beklagten kostenpflichtig ab. Der Beklagte gab zwar die Domain frei, lehnte aber die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Daraufhin begehrte der Kläger nun Zahlung die Freigabe der Domain vor dem LG München.

Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden:

"Die Klägerin hat gegen die Beklagten (...) einen Anspruch auf Unterlassung, die Domain (...) zu registrieren und dort pornographische Inhalte, insbesondere der Website www.(...)sex.ag zum Abruf bereit zu stellen, aus §§ 826, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des „Domain-Grabbings“.

(...) Durch die Registrierung der streitgegenständlichen Domain (...) wurde ein rechtlich anerkanntes Interesse der Klägerin, ihr Namensrecht an dem (Gemeinde-)Namen (...) beeinträchtigt.

Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig (...) eine Namensverletzung dar (...).

Im vorliegenden Fall wurde über die bloße Registrierung der Seite hinaus die Domain für die Bereitstellung von Inhalten (Zugang zu „Hardcore“-Sex-Seiten) genutzt, was die Namensrechte der Klägerin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in besonderer Weise verletzt."


Und weiter:

"Es liegt auch ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. (...)

Die Beklagten gehen planmäßig vor. Nach dem Vortrag der Klägerin (...) suchen die Beklagten gezielt und unter Einschaltung der „Mithilfe“ von diversen externen privaten Nutzern (durch dort installierte entsprechende Programme) nach frei gewordenen Domains.

(...) Die Beklagten haben dabei nicht nur keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass sie marken- oder namensrechtlich geschützte Domains registrieren, sondern sie registrieren vielmehr gezielt Domains „die nach ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um den vollen bürgerlichen Namen einer natürlichen Person, um einen Firmennamen oder, wie im vorliegenden Fall, um den Namen einer Vereinigung handelt“ (...).

(...) Die Beklagten teilen den materiell Berechtigten der von ihnen registrierten Domains die Tatsache nicht mit, dass sie die Domains vor dem Zugriff unberechtigter „gerettet“ haben. Wenn die Beklagten tatsächlich, wie sie vorbringen, ein Interesse an der Rückgabe der Domains an die Berechtigten hätten, würden sie sich an diese wenden. Dies ist auch nicht unzumutbar, da über die DENIC nicht nur, wie die Beklagten vortragen, e-mail-Adressen, sondern auch weitere Details über Ansprechpartner ermittelt werden können.

(...) Jedenfalls im konkreten vorliegenden Fall ist gerade keine anstandslose Rückgabe der streitgegenständlichen Domain an die Berechtigte erfolgt. Der Beklagte (...) hat diese vielmehr am 11.11.2005 bei der DENIC zum Close gemeldet (...) mit der Folge, dass diese zunächst an eine bulgarische Firma fiel (...).

Das Vorgehen der Beklagten hatte im vorliegenden Fall die Folge, dass auf der Website der (öffentlich-rechtlichen) Feuerwehr (...) statt Informationen im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis der Feuerwehr (...) der Zugang zu pornographischen Inhalten eröffnet wurde, was auch ein nicht unerhebliches Presse-Echo nach sich zog."


Die aktuelle Entscheidung liegt somit auf der gleichen Linie wie die aus April 2006. D.h.: Kommerzielles Domain-Grabbing ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände und ohne Rücksicht auf Marken- und Namensrecht ist eine sittenwidrige Schädigung.

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