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OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten sind verboten

Private Wettbüros dürfen in Rheinland-Pfalz keine Sportwetten EG-ausländischer Buch­macher vermitteln. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in insgesamt 14 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

In den aus allen Teilen des Landes (Diez, Höhr-Grenzhausen, Kaiserslautern, Landau, Neu­stadt/Weinstraße, Wittlich, Edenkoben) stammenden Fällen hatten die zuständigen Behör­den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermittlung privater Sportwetten an EG-ausländi­sche Anbieter untersagt. Die hiergegen bei den Verwaltungsgerichten Koblenz und Trier gestellten Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieben erfolglos.

Das Verwal­tungsgericht Neustadt an der Weinstraße gewährte den Wettvermittlern hingegen vorläufigen Rechtschutz. Das Oberver­waltungsgericht entschied nunmehr in allen Verfahren, dass das öffentliche Interesse an der so­fortigen Einstellung der Vermittlung von privaten Wetten gegenüber dem Interesse der Wett­vermittler an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit Vorrang habe.

Weder die Wettvermittler in Rheinland-Pfalz noch die im EG-Ausland ansässigen Buch­macher seien Inhaber der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erforderlichen Kon­zes­sion. Sie hätten auch keine Aussichten auf Erteilung einer solchen. Die Veranstaltung öffent­lichen Glückspiels, wozu auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten zählten, sei in Deutsch­land monopolisiert. Das Sportwettmonopol, das in Rheinland-Pfalz von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ausgeübt werde, sei mit dem Grundrecht der freien Be­rufswahl allerdings nur vereinbar, wenn es der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleiden­schaft diene.

Dies sei nach der derzeitigen rheinland-pfälzischen Rechtslage zwar (noch) nicht gewährleistet. Denn für die bisher von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH veranstalteten Sportwetten sei intensiv geworben worden. Jedoch dürften bis zur erforderlichen gesetz­lichen Neuregelung private Wettunternehmen untersagt werden, wenn zugleich Vorkehrun­gen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten. Dazu gehörten die vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf­gegebenen Einschränkungen des Wettangebotes, des Vertriebes und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention. Damit bestehe für den Gesetzgeber die Möglichkeit, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an dem derzeit bestehenden Sportwett­monopol festzuhalten. Auch das Europarecht stehe der Untersagung der Wettvermittlung nicht entgegen, so das Oberverwaltungsgericht.


Beschlüsse vom 28. September 2006, Aktenzeichen: 6 B 10895/06.OVG u.a.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 05.10.2006

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