Das OLG München (Urt. v. 21.09.2006 - Az. 29 U 2612/06) hatte über die Preisanpassungsklausel eines PayTV-Senders zu entscheiden.
Die Klausel lautete:
"(Die Beklagte) kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muss (der Beklagten) spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen. (Die Beklagte) wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Preiserhöhung hinweisen.“
Die Münchener Richter haben diese Bestimmungen für rechtmäßig erachtet:
"Die Erhöhungsbefugnis im ersten Satz der Klausel benachteiligt freilich für sich genommen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. (...)
Diese Unangemessenheit wird jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassungsklausel vorgesehene Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert. Angesichts der zahlreichen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend sein können, ist es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren (...). Selbst wenn eine Preisanpassungsklausel alle relevanten Faktoren der angesichts der Art der angebotenen Leistungen notwendig komplizierten Kostenstruktur benennen würde und diese Darstellung dem Kunden noch verständlich wäre, könnte er die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung im konkreten Fall immer noch nicht überprüfen.
Der Unangemessenheit eines deshalb notwendigerweise allgemein gehaltenen Preisänderungsvorbehalts kann jedoch dadurch begegnet werden, dass dem Vertragspartner eine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag eingeräumt wird (...). Das im Streitfall vorgesehene Recht des Abonnenten, den Vertrag zu kündigen, wenn die - nur einmal jährlich zulässige - Erhöhung fünf Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht, trägt den Interessen des Abonnenten hinreichend Rechnung."
Die Preisanpassungs-Klausel ist also insbesondere deswegen rechtmäßig, weil dem Kunden ein außerordentlichen Kündigungsrecht eingeräumt wird.