Das OVG NRW hatte darüber zu entscheiden, ob dm- rogerien einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Zusammenarbeit mit einer Versandhandelsapotheke unterhalten dürfen.
Mit Urteil vom 07.11.2006 (= Pressemitteilung) hat der 13. Senat des OVG nunmehr positiv entschieden.
Die Firma dm hatte in acht Testfilialen in Deutschland ihren Kunden den Service angeboten, einen Bestellschein auszufüllen, diesen in eine Bestelltasche zu stecken und in eine Bestellbox einzuwerfen. Im Falle rezeptpflichtiger Arzneimittel hatte der Kunde das Rezept mit in die Bestelltasche zu legen. Der Kooperationspartner der Firma dm, eine Versandapotheke in Venlo, lieferte die bestellten Medikament, welche der Kunde dann spätestens 72 Stunden nach Aufgabe seiner Bestellung in dem dm Markt abholen konnte.
Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf untersagte diesen Service jedoch. Seiner Auffassung nach verstieß die Firma dm gegen das Arzneimittelrecht. Danach dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nur in einer Apotheke oder im genehmigten Versandhandel durch eine Apotheke abgegeben werden.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, welches die Firma dm daraufhin vor dem VG Düsseldorf anstrengte, unterlag sie ebenso wie im Beschwerdeverfahren vor dem OVG.
Auch im Hauptsacheverfahren wurde die Klage der Firma dm von dem VG Düsseldorf zunächst abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW nunmehr zugunsten der Firma dm entschieden (Urteil vom 07.11.2006 - Az.: 13 A 1314/06).
In der mündlichen Urteilsbegründung heißt es der Pressemittelung zufolge:
"Das Vertriebskonzept der Firma dm und der Venloer Apotheke verstoße weder gegen das Arzneimittelrecht noch gegen das Apothekenrecht. Seit 2004 lasse dieses den Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken zu. Auch niederländische Apotheken könnten Arzneimittel nach Deutschland versenden.
Der Sache nach entspreche das Vertriebskonzept zwar nicht dem herkömmlichen Bild des Versandhandels, bei dem eine Ware an eine vom Besteller angegebene Anschrift geliefert werde. Der vom Gesetz verwendete Begriff des Versandhandels sei aber für neue Formen des Versandhandels offen. Zwischenzeitlich hätten sich vermehrt Formen des Versandhandels entwickelt, bei denen der Besteller die Ware von Abholpunkten, etwa in Gewerbebetrieben mit langen Öffnungszeiten wie Tankstellen oder Videotheken, oder in Paketstationen rund um die Uhr abholen könne. In solchen Formen würden auch Arzneimittel vertrieben.
Das Vertriebskonzept von dm und der Venloer Apotheke sei nicht anders zu bewerten, es berge eher weniger Gefahren für die Arzneimittelsicherheit in sich als der Vertrieb von Arzneimitteln im Versandhandel herkömmlichen Stils oder mit anderen Abholstationen."
Und weiter:
"Die Firma dm unterhalte mit dem Bestellservice auch keine verbotene Rezeptsammelstelle. Dem Inhaber einer Präsenzapotheke sei eine Rezeptsammelstelle außerhalb der Apothekenräume grundsätzlich untersagt. Demgegenüber sei das Sammeln von Rezepten außerhalb der Apothekenräume für eine Versandhandelsapotheke geradezu typisch. Mit der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei darum auch das Sammeln von Rezepten in Briefkästen oder wie hier in Bestellboxen in den dm-Filialen zugelassen.
Unabhängig davon, dass damit die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf gefehlt hätten, sei die gegen die Firma dm ergangene Untersagungsverfügung auch deshalb aufzuheben, weil die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht gesehen und betätigt habe. Die Behörde sei zu Unrecht von einer Pflicht zum Einschreiten ausgegangen. Auch habe sie nicht in Erwägung gezogen, ob nicht anstelle oder neben der Firma dm die Venloer Apotheke hätte in Anspruch genommen werden können. Dieser Ermessensnichtgebrauch sei im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu heilen."
Obwohl die Zulässigkeit des Vertriebskonzepts, wie es zwischen der Firma dm und der Venloer Apotheke vereinbart worden ist, nach Auffassung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Begründet hat das OVG seine Entscheidung damit, daß diese Frage nicht allein entscheidungserheblich sei. Der weiterhin entscheidungserhebliche Ermessensnichtgebrauch rechtfertige nicht die Zulassung der Revision.
Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG eingelegt wird.