Das LG Düsseldorf (Urt. v. 20.11.2006 - Az.: 12 O 366/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arzt seine Arztpraxis im Internet mit der Bezeichnung "Klinik" bewerben darf. Eine Konzession i.S.v. § 30 Abs. 1 GewO lag nicht vor.
Die Richter verneinten die Zulässigkeit einer solchen Werbung und sahen in der beanstandeten Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 8 Abs. 1, 3; 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
"Die Bezeichnung der Arztpraxis des Beklagten als "Klinik" ist irreführend i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, denn sie entspricht nicht den tatsächlichen Erwartungen, die der Verkehr an eine "Klinik" stellt. Der Beklagte räumt selbst ein, lediglich eine "Tagesklinik" zu betreiben. Selbst mit diesem - gesetzlich nicht definierten - Begriff ist nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung von stationärer Unterbringung für Heilung und Pflege verbunden (….).
Die Einschränkung "Tages-" bedeutet, dass eine Übernachtung nicht gewährt wird. Im Umkehrschluss ergibt sich also, dass nach der Verkehrserwartung bei einer "Klinik" ohne diesen Zusatz auch Übernachtungen gewährleistet sind. Darüber hinaus ist für eine "Klinik" eine gewisse personelle und apparative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich …"
Hierzu hatte der Beklagte nach Auffassung der Richter nichts Konkretes vorgetragen.
Und weiter:
"Gegen eine Ausstattung der Praxis des Beklagten als "Klinik" nach den o. a. Grundsätzen spricht im Übrigen, dass der Beklagte für eine solche einer Konzession gemäß § 30 Abs. 1 GewO bedürfte, die er indes unstreitig nicht besitzt."