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BGH: Online-Durchsuchungen von PCs sind rechtswidrig

Der BGH (Beschl. v. 28.11.2006 - Az.: 1 BGs 186/2006) hat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens entschieden, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Online-Durchsuchung von PCs rechtswidrig ist.

"Die Durchsuchung gemäß §§ 102, 103 StPO erfasst nach der Gesetzessystematik den grundsätzlich offenen körperlichen Zugriff auf Beweismittel (oder Einziehungsgegenstände usw.) bzw. die Träger von Beweismitteln.

Demgegenüber findet der heimliche Zugriff mit technischen (elektronischen) Mitteln seine abschließende Grundlage in den §§ 100a bis 100b StPO. Die „Durchsuchung“ des Datenbestands eines gegenständlich sicher gestellten Computers entspricht der Durchsicht von – sicher gestellten – Papieren gemäß § 110 StPO, etwa von Geschäftsunterlagen eines Unternehmens.

Die beantragte Maßnahme entspricht in ihrem Gewicht und in der beabsichtigten Vorgehensweise am ehesten dem „großen Lauschangriff“ des § 100c StPO, auch wenn sich der Datenträger nicht in einer Wohnung befinden sollte. Die auf einem Computer gespeicherten Daten sind häufig entsprechend sensibel wie das in einer Wohnung vertraulich gesprochene Wort. Hinzu kommt regelmäßig die Datenfülle, deren Erhebung den Betroffenen zum “gläsernen Menschen“ werden lassen kann.

Manchen „Ordnern“ auf der Festplatte wird darüber hinaus Tagebuchqualität zukommen. Aber auch eine analoge Anwendung von § 100c StPO kommt bei einem grundrechtsrelevanten Eingriff von solch hohem Gewicht wie der beantragten Maßnahme nicht in Betracht."


Trotz dieser Bedenken hat das Bundesland Nordhrein-Westfalen vor wenigen Tagen den Verfassungsschutz zum staatlichen Hacking und Phising berechtigt, vgl. die Kanzlei-Infos 22.12.2006. Auch auf Bundesebene wurde von mehreren politischen Vertretern ein entsprechender Gesetzesentwurf in Aussicht gestellt.

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